Vorlage

Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Ausbildungsbeitragsgesetz 416.0

1. das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit,

2. das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),

3. auf einen anderen völkerrechtlich bindenden Vertrag.

2Legen die Kantone für den Bezug von Stipendien eine Alterslimite fest, so darf diese 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten.

Art. 6 Eignung der gesuchstellenden Person

Wer um einen Ausbildungsbeitrag ersucht, muss nachweisen, dass er oder sie die Aufnahme- oder die Promotionsvoraussetzungen für die betreffende Ausbildung erfüllt.

Art. 7 Subsidiarität der Leistung

Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Personen, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen.

Art. 8 Beitragsberechtigende Ausbildungen

1Beitragsberechtigend sind Ausbildungen auf der Tertiärstufe, wenn sie zu einem vom Bund oder vom Kanton anerkannten Bildungsabschluss führen oder darauf vorbereiten.

2Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt, ist ebenso beitragsberechtigend wie eine Ausbildung auf der Tertiärstufe B, die auf ein Hochschulstudium folgt.

3Der Bundesrat legt die Ausbildungen nach Absatz 1 fest und kann weitere Ausbildungen bezeichnen.

Art. 9 Ende der Beitragsberechtigung

Die Beitragsberechtigung endet:

a. auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums,

b. auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule.

Art. 10 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort

1Die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen darf nicht von der Wahl der Studienrichtung oder des Studienortes abhängig gemacht werden.