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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten
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Statistikerhebungsverordnung AS
tung der Daten sowie zur Erstellung von langen Zeitreihen nicht mehr benötigt werden.
2a. Abschnitt: Datenverknüpfungen
Art. 13h Begriff
Als Datenverknüpfung gilt die Verbindung von Daten aus verschiedenen Datenquellen wie Erhebungen, Registern, Verwaltungsdaten und Messdaten.
Art. 13i Grundsätze
1 Datenverknüpfungen dienen der Beschaffung statistischer Informationen unter Vermeidung von Erhebungen.
2 Sie werden nur durchgeführt, soweit sie für statistische Arbeiten geeignet und notwendig sind.
Art. 13j Voraussetzungen
1Daten werden nur verknüpft, wenn sie die für statistische Arbeiten erforderliche Eignung und Qualität aufweisen.
2Zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben kann das BFS sowohl eigene Daten als auch Daten, über die es keine Datenherrschaft hat (Drittdaten), verknüpfen.
3Wer dem BFS Drittdaten zur Verknüpfung liefert, muss nachweisen, dass
a. ihre Erhebung und Übermittlung an das BFS sowie ihre Verknüpfung rechtmässig sind, und
b. sie die statistisch erforderliche Qualität aufweisen.
4Die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben Daten des BFS untereinander sowie mit ihren eigenen Daten verknüpfen, wenn sie sich in einem Datenschutzvertrag dazu verpflichten:
a. den Datenschutz in gleichem Masse zu gewährleisten wie das BFS;
b. die Daten des BFS nicht ohne dessen schriftliche Zustimmung weiterzugeben;
c. ihre fachliche Unabhängigkeit von Vollzugsorganen zu gewährleisten;
d. ein Datenbearbeitungsreglement zu erlassen und umzusetzen;
e. hinreichende Massnahmen für die Datensicherheit und den Datenschutz zu treffen;
f. die Standards vorbildlicher Verfahren der Statistik einzuhalten.
Art. 13k Verknüpfungen im Auftrag Dritter
1Verknüpfungen im Auftrag Dritter für nicht personenbezogene Zwecke, wie Forschung, Planung und Statistik nimmt das BFS im Rahmen eines Datenschutzver-