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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten

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Statistikerhebungsverordnung AS

trags nach Massgabe seiner technischen, organisatorischen und personellen Möglichkeiten vor.

2Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 25. Juni 20038 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.

3Im Interesse der Kosten- und Arbeitseffizienz kann das BFS den Auftraggeber für bestimmte Aufgaben in den Verknüpfungsprozess einbeziehen. Diese Aufgaben werden in einem Datenschutzvertrag klar umschrieben.

Art. 13l Weitergabe verknüpfter Daten

Soweit das Gesetz für nichtpersonenbezogene Zwecke wie Forschung, Planung und Statistik die Weitergabe von Daten an Forschungs- und Statistikstellen des Bundes sowie an Dritte vorsieht, kann das BFS verknüpfte Daten unter den Voraussetzungen von Art. 9 weitergeben.

Art. 13m Vernichtung verknüpfter Daten

1Verknüpfte Daten sind nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu vernichten, wenn sie besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile enthalten.

2Die übrigen verknüpften Daten dürfen für statistische Arbeiten weiterverwendet werden.

Art. 13n Kennzeichnung von Datenverknüpfungen

Statistiken, für die Datenverknüpfungen durchgeführt werden, sind im Anhang als solche gekennzeichnet.

Art. 14 Vollzug

Das Eidgenössische Departement des Innern regelt die weiteren Einzelheiten der Datenverknüpfungen, insbesondere die Datensicherheit, den Datenschutz, die Anforderungen an die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden, die Organisation und den Ablauf der Verknüpfungen sowie die Voraussetzungen und die Organisation des Einbezugs Dritter in den Verknüpfungsprozess.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

8 SR 431.09