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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten

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Statistikerhebungsverordnung AS

Besondere Bestimmungen: Veröffentlicht werden können die

Daten gemäss Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (SR 431.903) gegliedert nach Gemeinden, geografischen Regionen, Wirtschaftsbranchen,

Grössenklassen und Rechtsformen, die die Unternehmen und Institutionen betreffen, sowie nach der

Gesamtzahl der Beschäftigten und der Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten.

27. Statistik der Mietpreise, laufende Erhebung

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik

Erhebungsgegenstand: Mietpreise und Strukturdaten von

Wohnungen

Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe; Verknüp-

fung mit Daten des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR)

Befragte: Hauseigentümer/innen, Vermie-

ter/innen, Mieter/innen

Auskunftspflicht: Obligatorisch für Vermieter/innen

Zeitpunkt der Durchführung: –

Periodizität: Vierteljährlich

Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute

Besondere Bestimmungen: Erhebung im Rahmen des Landes-

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