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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten
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Statistikerhebungsverordnung AS
Besondere Bestimmungen: Veröffentlicht werden können die
Daten gemäss Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (SR 431.903) gegliedert nach Gemeinden, geografischen Regionen, Wirtschaftsbranchen,
Grössenklassen und Rechtsformen, die die Unternehmen und Institutionen betreffen, sowie nach der
Gesamtzahl der Beschäftigten und der Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten.
27. Statistik der Mietpreise, laufende Erhebung
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik
Erhebungsgegenstand: Mietpreise und Strukturdaten von
Wohnungen
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe; Verknüp-
fung mit Daten des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR)
Befragte: Hauseigentümer/innen, Vermie-
ter/innen, Mieter/innen
Auskunftspflicht: Obligatorisch für Vermieter/innen
Zeitpunkt der Durchführung: –
Periodizität: Vierteljährlich
Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute
Besondere Bestimmungen: Erhebung im Rahmen des Landes-
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