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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

Art. 113 Übernahmekommission

1 Die FINMA bestellt nach Anhörung der Börsen eine Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission). Diese Kommission setzt sich aus sachverständigen Vertreterinnen und Vertretern der Effektenhändler, der kotierten Gesellschaften und der Anlegerinnen und Anlegern zusammen. Organisation und Verfahren der Übernahmekommission sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Die Bestimmungen, die nach diesem Gesetz von der Übernahmekommission erlassen werden, bedürfen der Genehmigung durch die FINMA.

3 Die Übernahmekommission überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Übernahmesachen) im Einzelfall.

4 Sie berichtet der FINMA einmal jährlich über ihre Tätigkeit.

5 Die Börsen tragen die Kosten der Übernahmekommission. Diese kann von den Anbietern, Zielgesellschaften und Aktionärinnen und Aktionären mit Parteistellung Gebühren erheben.

Art. 114 Pflichten des Anbieters

1 Der Anbieter muss das Angebot mit wahren und vollständigen Informationen im Prospekt veröffentlichen.

2 Er muss die Besitzer von Beteiligungspapieren derselben Art gleich behandeln.

3 Die Pflichten des Anbieters gelten für alle, die mit ihm in gemeinsamer Absprache handeln.

Art. 115 Prüfung des Angebots

1 Der Anbieter muss das Angebot vor der Veröffentlichung einer von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200528 zugelassenen Prüfgesellschaft oder einem Effektenhändler zur Prüfung unterbreiten.29

2 Die Prüfstelle prüft, ob das Angebot dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen entspricht.

Art. 116 Rücktrittsrecht der Verkäuferin oder des Verkäufers

Der Verkäufer kann von Verträgen zurücktreten oder bereits abgewickelte Verkäufe rückgängig machen, wenn diese auf der Grundlage eines untersagten Angebots abgeschlossen oder getätigt worden sind.

28 SR 221.302

29 Formulierung gemäss der Botschaft zur Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften vom 28. August 2013, BBl 2013 6857.