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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

Art. 102 Austausch von Sicherheiten

1 Finanzielle Gegenparteien und Nichtfinanzielle Gegenparteien mit Ausnahme der kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien nach Artikel 90 haben angemessene Sicherheiten auszutauschen.

2 Sie müssen in der Lage sein, die Sicherheiten von eigenen Vermögenswerten angemessen zu trennen.

3 Abreden über die freihändige Verwertung von nach Absatz 1 ausgetauschten Sicherheiten gehen den Bestimmungen von Artikel 211 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 11. April 188925 über Schuldbetreibung und Konkurs vor.

Art. 103 Gruppeninterne Geschäfte

Es müssen keine Sicherheiten ausgetauscht werden, wenn:

a. beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind;

b. beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen;

c. keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen; und

d. die Geschäfte nicht in Umgehung der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten erfolgen.

5. Kapitel: Handel über Plattformen

Art. 104 Pflicht

Finanzielle Gegenparteien mit Ausnahme der kleinen Finanziellen Gegenparteien nach Artikel 91 und Nichtfinanzielle Gegenparteien mit Ausnahme der kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien nach Artikel 90 haben alle Derivate nach Artikel 105, die sie untereinander handeln, über die Plattform eines von der FINMA bewilligten oder anerkannten Handelsplatzes zu handeln.

Art. 105 Erfasste Derivate

1 Die FINMA regelt, welche Derivate über die Plattform eines Handelsplatzes gehandelt werden müssen. Sie berücksichtigt dabei:

a. den Grad von derer rechtlicher und operationeller Standardisierung;

b. deren Liquidität;

c. deren Handelsvolumen;

25 SR 281.1