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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

d. die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kategorie;

e. die mit den Derivatgeschäften verbundenen Gegenparteirisiken.

2 Sie trägt dabei den internationalen Standards Rechnung und kann die Unterstellung unter die Plattformhandelspflicht nach Derivatekategorie zeitlich staffeln.

Art. 106 Grenzüberschreitende Geschäfte

1 Die Pflicht, Derivatgeschäfte über eine Plattform zu handeln, besteht auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der pflichtigen Schweizer Gegenpartei plattformhandelspflichtig wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.

2 Die Plattformhandelspflicht ist auch dann erfüllt, wenn unter ausländischen Regeln über die Plattform eines Handelsplatzes gehandelt wird, der von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist.

Art. 107 Gruppeninterne Geschäfte

Derivatgeschäfte müssen nicht über die Plattform eines Handelsplatzes gehandelt werden, wenn:

a. beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind;

b. beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen; und

c. sie nicht in Umgehung der Plattformhandelspflicht gehandelt werden.

6. Kapitel: Prüfung

Art. 108 Zuständigkeiten

1 Die Revisionsstellen nach Artikel 727 und 727a des Obligationenrechts26 prüfen im Rahmen ihrer Revision die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels durch die Gegenparteien.

2 Bei den Beaufsichtigten richtet sich die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen.

3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen zur:

a. Stromversorgung sowie zum Handel mit Elektrizität;

b. Aufsicht und Oberaufsicht der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

26 SR 220