Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 68 Seiten
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MWST erledigte Verfahren (Gefähr- n.v.1 n.v.1 n.v.1 n.v.1 dung und Verletzung Verfahrenspflich-
ten)
MWST erledigte Verfahren Hinterzie- 2) 2) 2) 2) n.v. n.v. n.v. n.v.
hung (inkl. Einstellungen)
MWST auf der Einfuhr, erledigte
Verfahren inkl. Einstellungen (Gefähr- 7‘290 8‘407 11‘249 10‘703 3)
dung und Hinterziehung)
1) Die Verfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten werden nicht separat erfasst, deshalb sind keine Zahlenangaben verfügbar.
2) Bis 2012 wurden die Strafverfahren nicht separat geführt. .
3) Bei rund drei Vierteln der Widerhandlungen gegen die Einfuhrsteuer handelt es sich um Bagatellfälle, die im abgekürzten Verfahren (Bussen von maximal 2000 Franken, Art. 65 Abs. 1 VStrR) erledigt werden können. Der überwiegende Teil davon sind Nicht- oder Falschanmeldungen von Waren ausserhalb des Freibetrages von 300 Franken, die bei Zollkontrollen im Reiseverkehr aufgedeckt werden. Grosse und gewerbsmässige Fälle von Steuerhinterziehungen werden hingegen regelmässig erst nachträglich aufgedeckt.
2 Beantragte Neuregelung
2.1 Ziele der Revision
Mit der vorliegenden Revision des Steuerstrafrechts sollen folgende Ziele erreicht werden:
Die Straftatbestände der verschiedenen Steuerarten sind soweit als möglich
aufeinander abgestimmt und beinhalten insbesondere gleichartige Merkmale.
Die Steuerstrafverfahren werden nach einheitlichen Verfahrensbestimmungen
geführt.
Zwischen Untersuchungsmassnahmen und Beschuldigtenrechten besteht ein
Gleichgewicht.
Beim Zusammentreffen mehrerer Steuerstraftaten resultiert keine Überbestra-
fung.
Die Straftatbestände und die Verfahren tragen den internationalen Verpflichtun-
gen der Schweiz Rechnung.
2.2 Konzeption
2.2.1 Direkte Steuern
Tatbestände
Die Straftatbestände sind für alle Steuerarten gleich gestaltet. Als Grundtatbestand ist die Steuerhinterziehung vorgesehen. Steuerhinterziehung wird definiert als vor-