Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 68 Seiten
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Art. 65 Abs. 1 VStrR). Damit können wenig komplexe Fälle durch eine einfache Ausgestaltung des Strafverfahrens erledigt werden, ohne die Betroffenen durch aufwendige Untersuchungsmassnahmen zu belasten.
Schliesslich kann in Bagatellfällen, das heisst wenn Verschulden und Tatfolgen gering sind, auf die Bestrafung oder auch gleich auf die Strafverfolgung verzichtet werden. Es gelten die Grundsätze des allgemeinen Teils des StGB.
Mit diesen Änderungen gelten neu andere Verfahrensbestimmungen für Strafverfahren betreffend die direkten Steuern als für das Nachsteuerverfahren. Während Ersteres konsequent nach strafprozessrechtlichen Grundsätzen geführt wird, folgt Zweiteres weiterhin verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Dies hat namentlich zur Folge, dass einerseits Straf(-gerichts)-, und andererseits Verwaltungs(-gerichts)behörden zur Beurteilung von allfälligen Beschwerden zuständig sind. Unter geltendem Recht beurteilten die Verwaltungsgerichtsbehörden sowohl Beschwerden aus dem Nachsteuer- als auch aus dem Hinterziehungsverfahren.
Die Eröffnung eines Strafverfahrens setzt einen hinreichenden Verdacht auf eine Steuerstraftat voraus. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn ernsthafte, objektive Gründe für das Vorliegen einer Steuerstraftat sprechen und aufgrund der tatsächlichen Hinweise eine gewisse Wahrscheinlichkeit zur Verurteilung des mutmasslichen Täters besteht. Dieses Verständnis entspricht dem Schutz vor ungerechtfertigter oder inopportuner Strafverfolgung. Die klare Bezeichnung der Tatbestandselemente dient ebenfalls diesem Zweck: Der Verdacht, dass eine bestimmte Straftat begangen wurde, muss sich danach ausrichten. Wie die Verdachtsmomente etwa im Sinne eines schematischen Beurteilungsmassstabes aussehen, kann aber nicht allgemeingültig umschrieben werden.
Untersuchungsmittel
Den kantonalen Steuerbehörden stehen für die Untersuchung von Steuerstraftaten künftig folgende Untersuchungsmöglichkeiten zur Verfügung, welche keine Zwangsmassnahmen darstellen:
Einvernahme des Beschuldigten, von Zeugen oder Auskunftspersonen (Art. 39–
41 VStrR);
Einholen von schriftlichen Auskünften bei Dritten (; Art. 40 VStrR; betreffend
Banken siehe nachfolgend «Einholen von Informationen bei Banken»).
Mit der Anwendung der Bestimmungen des VStrR ist sichergestellt, dass diese Untersuchungsmittel nicht ohne Weiteres eingesetzt werden können:
Zum Einen muss dazu ein hinreichender Verdacht auf eine Steuerstraftat vorliegen und damit ein Strafverfahren eröffnet sein.
Zum Anderen sind die Steuerstrafverfahren von dafür besonders ausgebildeten Personen durchzuführen (Art. 20 Abs. 1 VStrR). Das bedeutet, dass diejenigen Personen, welche für die Veranlagungen zuständig sind, nur mit zusätzlicher Ausbildung Strafverfahren eröffnen und durchführen dürfen.