Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 68 Seiten

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Gleichzeitig sind die Begriffe „Haft“ und „Einschliessung“ dem Strafgesetzbuch anzupassen und durch „Freiheitsstrafe“ zu ersetzen.

3.2 Rechtshilfegesetz

Die GAFI-Vorlage sieht eine Anpassung des IRSG vor, um den Vorgaben der GAFI zur internationalen Rechtshilfe zu entsprechen. Konkret soll der Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b auf die im Rahmen der GAFI-Vorlage neu eingeführten Verbrechenstatbestände ausgedehnt werden.12Diese Regelung ist inhaltlich zu übernehmen, aber an die neue Artikelnummerierung anzupassen (qualifizierter Steuerbetrug im Sinne von Art. 177 Abs. 2 VE DBG/ARS bzw. Art. 55c Abs. 2 VE StHG/ARS).

3.3 Bundesgesetz über die Stempelabgaben

Generalanweisung und Art. 31

Im gesamten StG wird «Eidgenössische Steuerverwaltung» durch «ESTV» ersetzt. Diesem Zweck dient die Generalanweisung, die Abkürzung wird in Artikel 31 VE StG eingeführt.

Art. 32

Siehe Erläuterungen zu Artikel 36 VE VStG.

3.4 Mehrwertsteuergesetz

Art. 42 Abs. 4, 5 und 6 und Art. 56 Abs. 4

Infolge der Anwendbarkeit von Artikel 12 Absatz 4 VStrR muss Absatz 4 des Artikels 42 in seiner geltenden Fassung aufgehoben werden. Aus diesem Grunde wird der bisherige Absatz 5 neu zu Absatz 4, und er ist durch Streichung der Worte „und Stillstand“ anzupassen. Im Weiteren wird der bisherige Absatz 6 neu zu Absatz 5.

Absatz 4 des Artikels 56 ist aus demselben Grund anzupassen.

Die in den Artikeln 42 und 56 MWSTG vorzunehmenden Änderungen erlauben es, zusammen mit den Anpassungen von Artikel 101 Absatz 1 MWSTG, zu vermeiden, dass jemand, der eine Steuerhinterziehung begeht, strafrechtlich verfolgt und verurteilt wird, auch wenn die Steuerforderung bereits verjährt ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 101 VE MWSTG).

12 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage betreffend Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, Ziff. 1.2.4.3 und Ziff. 2.4.4.