Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 68 Seiten
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Strafmass für die Widerhandlung grundlegend umgestaltet wurden. Während Artikel 86 Absatz 1 aMWSTG in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall eine Busse von 30 000 Franken und Absatz 2 eine Busse bis zum Betrag der gefährdeten Steuer oder des angestrebten unrechtmässigen Vorteils vorsah, steht in Artikel 98 des neuen Gesetzes kein Wort zur Höhe der angedrohten Busse; man muss deshalb auf Artikel 106 Absatz 1 StGB zurückgreifen, der dank dem Verweis von Artikel 2 VStrR anwendbar ist und besagt, dass – soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt
– eine Busse bis 10 000 Franken verhängt werden kann. Diese Bussenobergrenze verstösst gegen das Prinzip der Gleichbehandlung und verletzt das Rechtsempfinden.
Im Zollrecht hängt die Unterscheidung zwischen einer Gefährdung und einer Hinterziehung (der Einfuhrsteuer) zur Hauptsache vom Ort ab, an dem der Verstoss festgestellt wird: wird er in einer Zollstelle während einer Überprüfung entdeckt, gilt die Steuerschuld "nur" als gefährdet (Widerhandlung der konkreten Gefährdung), während die Steuerschuld als hinterzogen gilt, wenn die Widerhandlung im Landesinnern von einem mobilen Team entdeckt wird – und sei es in einer Entfernung von den Zolleinrichtungen von nur fünf Metern. Die Widerhandlung der konkreten Gefährdung, die im alten MWSTG – genauer gesagt in Artikel 86 aMWSTG – genannt wurde, ist demnach nicht ins neue Mehrwertsteuergesetz übernommen worden, denn in Artikel 98 MWSTG ist nur von der Widerhandlung der abstrakten Gefährdung die Rede. Wegen dieser Lücke schwankt die Busse wegen Nichtanmeldung beziehungsweise unrichtiger Deklaration der Ware je nachdem, wo der Straftäter oder die Straftäterin vom Zoll kontrolliert wurde, zwischen 10 000 und 800 000 Franken (oder noch mehr, wenn der erzielte unrechtmässige Vorteil 800 000 Franken übersteigt; siehe Artikel 97 Absatz 1 MWSTG in der derzeitigen Fassung).
Eine solche Ungleichbehandlung lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Person, die eine Widerhandlung begeht, einem grösseren Risiko einer Kontrolle ausgesetzt ist, wenn sie eine Zollstelle benutzt. Sachzwänge wie der Personalmangel und die Notwendigkeit, den grenzüberschreitenden Verkehrsfluss zu gewährleisten, führen nämlich dazu, dass immer seltener Kontrollen durchgeführt werden können.
Die vorgeschlagene Änderung würde auf dem Gebiet der « Gefährdung » von Abgaben eine Vereinheitlichung sowohl der Beschreibung der strafbaren Handlungen als auch der verhängten Strafe ermöglichen (ZG, Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969 [TStG; SR 641.31], Biersteuergesetz vom 6. Oktober 2006 [BStG; SR 641.411], AStG; MinöStG, CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 [SR 641.71], Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [SVAG; SR 641.81]; das Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz; SR 680] spricht von „gefährdeter Abgabe“).
Abs. 4 Bst. b
Der Gesetzgeber wollte präzisieren, dass der Abgabepflichtige am Verwaltungsverfahren zwar mitwirken muss, aber nicht verpflichtet ist, von sich aus jede Auskunft zu erteilen, die für die Verwaltung von Bedeutung sein könnte. Es obliegt der Ver-