Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 68 Seiten

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Die Straftatbestände werden soweit möglich nach vergleichbaren Tatbestandsmerkmalen aufgebaut, wobei als Grundtatbestand die unrechtmässige Steuerverkürzung (Steuerhinterziehung) gilt. Dieser Tatbestand kann auch fahrlässig verwirklicht werden; der Strafrahmen trägt dem geringeren Verschulden bei Fahrlässigkeit Rechnung. Der Grundtatbestand enthält sowohl bei den direkten als auch bei den indirekten Steuern vergleichbare Tatbestandsmerkmale. Darauf aufbauend werden qualifizierte Tatbestände (Steuerbetrug) definiert. Deren qualifizierende Elemente sind dabei entweder die arglistige Vorgehensweise oder die Verwendung falscher Urkunden zwecks Täuschung der Steuerbehörde. Die qualifizierten Tatbestände (als Vergehen und als Verbrechen ausgestaltet) sind Teil der GAFI-Vorlage.

Die Strafbarkeit der juristischen Person für die Hinterziehung der Einkommens- und Gewinnsteuer wird aufgehoben. Damit wird konsequent umgesetzt, dass sich ein Strafverfahren nach allgemein geltenden Grundsätzen gegen die handelnden natürlichen Person richten muss, und die juristische Person nur in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen einer strafrechtlichen Haftung unterliegt.

Die Änderungen im MWSTG bezwecken die Umsetzung von einheitlichen strafrechtlichen Grundsätzen im Steuerstrafrecht. Dabei werden auch die Verjährungsbestimmungen vereinfacht und grundrechtliche Garantien wie das Beweisverwertungsverbot dem Recht der direkten Steuern angepasst.

Schliesslich tragen gegenseitige Meldepflichten zu einer Koordination der Verfahren mit selbem Sachzusammenhang und damit zur Vermeidung von Überbestrafung bei.