Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ziel und Zweck des Steuerstrafrechts

Die Steuerrechtsordnung bedarf zu ihrer Verwirklichung des Schutzes durch das Strafrecht. Das Steuerstrafrecht ist zwar nicht der einzige Einflussfaktor auf die Steuerehrlichkeit. Ein funktionierendes Steuerstrafsystem ist aber dennoch unverzichtbar. Es soll zudem eine rasche, effiziente und faire Ahndung von Steuerstraftaten ermöglichen.

Das Steuerstrafrecht soll folgende Zwecke erfüllen: Einerseits soll der Steueranspruch der Allgemeinheit geschützt werden. Das Steuerstrafrecht schützt die Ordnung, die dazu dient, den Steueranspruch durchzusetzen. Diese Ordnung folgt den Systemen der Selbstveranlagung (indirekte Steuern) und der Selbstdeklaration mit gemischtem Veranlagungsverfahren (direkte Steuern). Diese Systeme ermöglichen einerseits eine Steuererhebung ohne intensive Überwachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bürgerinnen und Bürger. Andererseits soll die vollständige und korrekte Veranlagung durchgesetzt werden. Damit sollen Steuerausfälle verhindert und im Ergebnis eine möglichst gerechte Verteilung der Steuerlast nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verwirklicht werden. Ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung vollständiger und korrekter Veranlagungen ist die Prävention und damit die Stärkung der Bereitschaft zu pflichtkonformem Verhalten (vollständige und korrekte Deklaration, «Steuermoral»). Das kann erreicht werden durch die Sicherstellung einer hohen Entdeckungswahrscheinlichkeit und die Bestrafung rechtswidrigen Verhaltens.

Um diese Ziele zu erreichen, müssen neben klar umschriebenen Straftatbeständen auch effiziente Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen. Schliesslich ist - wie jedes Gesetz- auch das Steuerstrafrecht auf den klaren Willen zur Durchsetzung angewiesen.

1.2 Ausgangslage zur Revision

Das Steuerstrafrecht umfasst die Straftatbestände, die zu deren Verfolgung definierten Verfahrens- und Zuständigkeitsbestimmungen und die Verjährungsbestimmungen. Es ist für die verschiedenen Steuerarten in den jeweiligen Steuergesetzen geregelt. Sowohl materiell bezüglich der Tatbestände als auch formell bezüglich Zuständigkeit und Verfahren bestehen teilweise unterschiedliche Regelungen (vgl. Ziff. 1.4).

Das Eidgenössische Parlament hat am 1. März 2011 die Motion Schweiger «Umfassende Revision des Steuerstrafrechts, 10.3493» überwiesen. Die Motion fordert eine umfassende Revision des eidgenössischen Steuerstrafrechtes, wobei das «bestehende