Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten
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Die Vorlage enthält mit Artikel 37a (neu) und Artikel 38b (neu) zwei neue Subventionsbestimmungen. Diese ermöglichen die Abgeltung von kantonalen Massnahmen gegen Schadorganismen ausserhalb des Schutzwaldes und die Unterstützung von Anpassungsmassnahmen an den Klimawandel mit Finanzhilfen. Die neuen Subventionstatbestände sind zur langfristigen Sicherung der drei Waldfunktionen und der Walderhaltung unumgänglich (vgl. Ziff. 2.5.3, Art. 37a (neu) und Art. 38b (neu)).
Nach Artikel 16 Absatz 3 SuG werden Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. Artikel 37a (neu) und Artikel 38b (neu) sind mit dieser Anforderung konform.
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Zur besseren Gewährleistung der Arbeitssicherheit im gesamten Schweizer Wald wird gemäss Art. 21a (neu) Abs. 1 WaG die Pflicht eingeführt, dass Holzerntearbeiten im Wald gegen Entgelt nur mit einem vom Bund anerkannten Ausbildungsnachweis ausgeführt werden dürfen. Um dies sicherzustellen, sieht Art. 21a (neu) Abs. 2 WaG eine Delegationsnorm zur Bestimmung von Anforderungen für die Erlangung von solchen Ausbildungsnachweisen vor. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an eine solche Ausbildung. Der Vollzug ist Sache der Kantone
Weitere erforderliche Konkretisierungen wird der Bundesrat entsprechend den Änderungen insbesondere der Artikel 26 und 27a (neu) gemäss seiner Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (Art. 182 Abs. 2 BV und Art. 49 Abs. 3 WaG) in der Waldverordnung und in der Pflanzenschutzverordnung vornehmen.
5.7 Datenschutz
Für die Umsetzung der Vorlage sind weder die Bearbeitung von Personendaten noch andere Massnahmen nötig, die Auswirkungen auf den Datenschutz haben könnten.