Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten

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verzichten. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Holzförderung sind bei ihrer Umsetzung dementsprechend nicht-diskriminierend und wettbewerbsneutral auszugestalten.

Die Schweiz hat sich im Abkommen vom 21. Juni 199982 mit der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) dazu verpflichtet, im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die technischen Hemmnisse im Bereich Pflanzenschutz abzubauen. Massgebend ist dabei Anhang 4 zum Pflanzenschutz (Art. 5 Abs. 1). Die Artikel 26 ff. des vorliegenden Gesetzesentwurfs sind mit den entsprechenden Bestimmungen vereinbar. Insbesondere trifft aufgrund der gemeinsamen Bemühungen bei der Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen noch immer zu, dass die Schweiz und die EU vergleichbare Rechtsvorschriften über Massnahmen zum Schutz vor der Einschleppung und Verschleppung von Schaderregern durch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände haben (Anh. 4 Ziff. 1 Agrarabkommen). Angesichts des Ziels des Agrarabkommens, technische Handelshemmnisse abzubauen, ist das Einfuhrverbot nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e WaG die einschneidenste Massnahme. Bereits das Landwirtschaftsgesetz gibt aber dem Bundesrat explizit die Möglichkeit, in bestimmten Fällen ein Einfuhrverbot zu erlassen (Art. 152 Abs. 2 Bst. d LwG). Mit den Anforderungen der Pflanzenschutzverordnung ist zurzeit eine mit dem Agrarabkommen kompatible Umsetzung der gesetzlichen Pflanzenschutzgrundsätze sichergestellt. Dies wird auch zukünftig der Fall sein.

Ebenfalls konform sind Artikel 26 ff. des vorliegenden Gesetzesentwurfs zum Pflanzenschutz mit den Bestimmungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 195183 (IPPC). Dieses verlangt von den Vertragsparteien ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen und die Einführung von Bekämpfungsmassnahmen (Art. I) und beinhaltet insbesondere die Möglichkeit, zwecks Verhinderung der Einschleppung von Schadorganismen, Einfuhrbeschränkungen zu erlassen (Art. VI Ziff. 1).

5.3 Erlassform

Nach Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200284 erlässt die Bundesversammlung wichtige rechtsetzende Bestimmungen wie die Vorliegenden in der Form des Bundesgesetzes.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage beinhaltet mit Artikel 37a (neu) und Artikel 38b (neu) zwei Bestimmungen, die neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen und deshalb der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV unterstehen. Die Ausgaben im Rahmen von Artikel 37b (neu) werden diese Schwelle nicht überschreiten, während die übrigen Subventionsbestimmungen keine neuen Ausgaben nach sich ziehen, sondern einzig bestehende Ausgaben in eine neue Form giessen (Programmvereinbarung statt Einzelverfügung, vgl. Art. 38a Abs. 1 Bst. bbis) oder eine deutlichere gesetzliche Verankerung erhalten (Holzförderung, vgl. Art. 34a).

5.5 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetz-

82 SR 0.916.026.81

83 SR 0.916.20

84 SR 171.10