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Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 4 Seiten

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Vermehrungsmaterial-Verordnung AS 20..

Anhang (Art. 9b Abs. 1)

Anweisungen für den Umgang mit gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial und daraus gewonnenem Erntegut

Die Anweisungen für den Umgang mit gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial und daraus gewonnenem Erntegut muss zusätzlich zu den Auflagen der Bewilligung mindestens Folgendes beinhalten:

1. Die Charakterisierung des gentechnisch veränderten Vermehrungsmaterials durch Angaben wie:

a. International anerkannte Erkennungsmarker nach Artikel 14b Absatz 2;

b. Eigenschaften des gentechnisch veränderten Vermehrungsmaterials;

c. Mögliche Auswirkungen der gentechnisch veränderten Eigenschaften auf die nachhaltige Nutzung von Pflanzen und Tieren.

2. Anweisungen und Informationen zur Verminderung der kulturspezifischen Auskreuzung mit benachbarten Kulturpflanzen

derselben Art; insbesondere die zu beachtenden Kriterien und allenfalls Berechnungsmethoden für die im jeweiligen Fall einzuhaltende Isolationsabstand. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:

a. Feldgrösse und Feldform;

b. Pollenmenge der Sorte;

c. geographische und topographische Gegebenheiten;

d. lokale klimatische Verhältnisse, insbesondere Talwinde;

e. Fremdbestäubungseigenschaften der Sorte.

3. Anweisungen und Informationen zur Kontrolle und Bekämpfung von Durchwuchs durch kulturspezifische Massnahmen

wie:

a. Fruchtfolgen;

b. Anbaupausen;

c. Saatbeetvorbereitung;

d. Nacherntemassnahmen wie Bodenbearbeitung und Durchwuchsbekämpfung.

e. Beseitigung von Schosserrüben

4. Anweisungen und Informationen zur Verhinderung von Resistenzbildung bei Zielorganismen.

5. Anweisung und Information zur Gewährleistung getrennter Warenflüsse durch das Treffen aller notwendigen technischen,

personellen und organisatorischen Massnahmen, insbesondere zur:

a. Vermeidung von Vermischungen in landwirtschaftlichen Geräten;

b. Reinigung von landwirtschaftlichen Geräten;

c. Vermeidung von Vermischungen bei der Lagerung und beim Transport;

d. Verhinderung von Verlusten beim Transport.

6. Anweisungen und Informationen zur Vermeidung der unerwünschten Verbreitung von gentechnisch veränderten Pflanzen

in der Umwelt.