Vorlage
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Entwurf Verordnung über Massnahmen in der Landwirtschaft zur Koexistenz von gentechnisch veränderten Pflanzen und nicht gentechnisch veränderten Pflanzen
(Gentechnik-Koexistenz-Verordnung, KoexV)
vom ... Entwurf vom 15. Januar 2013
Der Schweizerische Bundesrat
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absätze 1, 4 und 5, 19, 20 Absätze 1 und 2, 24 Absätze 2 und 3 des
Gentechnikgesetzes vom 21. März 20031 (GTG)
und auf die Artikel 159a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG)
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für den Anbau von gentechnisch verändertem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie den Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau.
2 Diese Verordnung gilt nicht für den Umgang mit gentechnisch verändertem pflanzlichem Vermehrungsmaterial und dem daraus gewonnenen Erntegut:
a. in geschlossenen Systemen;
b. im Rahmen von Freisetzungsversuchen;
c. wenn es sich um unbeabsichtigte Spuren im Sinne von Artikel 14d der e-Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19983 handelt.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. pflanzliches Vermehrungsmaterial: Saatgut, Pflanzgut, Edelreiser, Unterlagen und alle anderen Pflanzenteile, einschliesslich des in vitro hergestellten Materials, die zur Vermehrung, Saat, Pflanzung oder Wiederpflanzung vorgesehen sind;
b. Erntegut: Ernteprodukte und Erntenebenprodukte, die in Folge des Anbaus von pflanzlichem Vermehrungsmaterial bei der Ernte anfallen;
c. Umgang: jede Tätigkeit in Zusammenhang mit gentechnisch verändertem pflanzlichem Vermehrungsmaterial, insbesondere das Anbauen, Verwenden, Verarbeiten, Vermehren, Verändern, Inverkehrbringen, Lagern, Transportieren und Entsorgen;
d. Isolationsabstand: der Abstand den eine Bewirtschafterin oder ein Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche frei von gentechnisch verändertem pflanzlichem Vermehrungsmaterial halten muss bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche benachbarter Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter.
2. Abschnitt: Umgang mit gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial und Erntegut
Art. 3 Anbau
Gentechnisch verändertes pflanzliches Vermehrungsmaterial darf nur angebaut werden, wenn es nach Artikel 9a der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19984 bewilligt ist.
Art. 4 Pflichten der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters
Wer gentechnisch verändertes pflanzliches Vermehrungsmaterial anbaut, muss:
a. den Anbau dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) spätestens zwei Monate im Voraus elektronisch melden;
b. spätestens zwei Wochen nach dem Anbau diesen dem BLW elektronisch bestätigen;
1 SR 814.91
2 SR 910.1
3 SR 916.151
4 SR 916.151
2007–......