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Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 4 Seiten

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Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial

(Vermehrungsmaterial-Verordnung)

Änderung vom ... Entwurf vom 15.01.2013

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

In der ganzen Verordnung wird der Ausdruck „Bundesamt“ durch „BLW“ ersetzt, sofern er sich auf das Bundesamt für Landwirtschaft bezieht.

Ingress

gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 159a, 160 Absätze 1-5, 161, 162, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG)

und auf die Artikel 16 Absatz 2, 17 Absätze 2 und 6 sowie 19 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033 (GTG)

Art. 9a Abs. 1 und 4

1 Material einer gentechnisch veränderten Sorte darf nur in Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn die Sorte bewilligt ist.

4 Für Material von gentechnisch veränderten Pflanzen, die nicht als Sorte in Verkehr gebracht oder eingeführt werden, gelten die Bestimmungen über gentechnisch veränderte Sorten sinngemäss.

Art. 9b Bewilligung für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Sorten

1 Die Bewilligung für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Sorten wird erteilt, wenn:

a. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 10. September 20084 (FrSV) und, sofern für die betreffende Art ein Sortenkatalog besteht, die Aufnahmebedingungen von Artikel 5 erfüllt sind;

b. die Anweisungen und Informationen zum Umgang mit gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial und mit dem daraus gewonnen Erntegut mindestens die Angaben nach dem Anhang enthalten, mit wissenschaftlichen Studien belegt sind und sicherstellen, dass:

1. die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen auf Flächen benachbarter Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter nicht beeinträchtigt wird, und

2. die Abnehmerin oder der Abnehmer Massnahmen zur Warenflusstrennung trifft; und

c. diese Sorte gegebenenfalls von den zuständigen Behörden auch für das Inverkehrbringen als Lebensmittel oder Futtermittel bewilligt worden ist.

2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss laufend überprüfen, ob die Anweisungen und Informationen die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Stellt sie oder er fest, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden, so muss sie oder er beim BLW Änderungen beantragen. Das BLW kann einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung verlangen.

Art. 9c Bewilligungsverfahren für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Sorten

1 Bewilligungsgesuche für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Sorten sind dem BLW einzureichen.

2 Das Gesuch muss die notwendigen Unterlagen enthalten, namentlich müssen die Anforderungen von Artikel 9b erfüllt sein.

3 Das BLW leitet und koordiniert das Bewilligungsverfahren unter Berücksichtigung der FrSV5 und erteilt die Bewilligung. Es führt die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls erforderlichen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei die Anforderungen der FrSV erfüllt sind.

4 Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a Absatz 1 LwG6 erfüllt sind, kann das BLW die Bewilligung verweigern, mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder für eine sich bereits im Handel befindende gentechnisch veränderte Sorte zurückziehen.

1 SR 916.151

2 SR 910.1

3 SR 814.91

4 SR 814.911

5 SR 814.911

6 SR 910.1

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