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Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 6 Seiten

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Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG)

Änderung vom … Entwurf vom 30. Januar 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht des Bundesrates vom ...

beschliesst:

I

Das Gentechnikgesetz vom 21. März 20031 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 104 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b, 118 Absatz 2 Buchstabe a und 120 Absatz 2 der Bundesverfassung2,

in Ausführung des Übereinkommens vom 5. Juni 19923 über die Biologische Vielfalt und des Protokolls von Cartagena vom 29. Januar 20004 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20005

und in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur

des Ständerates vom 30. April 20016,

Art. 6 Abs. 2 Bst. c

Aufgehoben

Art. 7 Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Orga-

nismen und der Wahlfreiheit

1 Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht beeinträchtigen.

SR ..........

1 SR 814.91

2 SR 101

3 SR 0.451.43

4 SR 0.451.431

5 BBl 2000 2391

6 AB, Beilagen, Ständerat Sommersession 2001, S. 22. 2012–......