Vorlage

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Vermehrungsmaterial-Verordnung AS 20..

Art.14a Anweisungen und Informationen zum Umgang mit gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial und mit

daraus gewonnenem Erntegut

1 Wer gentechnisch verändertes Vermehrungsmaterial in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern die Anweisungen und Informationen nach Artikel 9b Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 abgeben und von diesen eine schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme einholen.

2 Wer gentechnisch verändertes Vermehrungsmaterial weitergibt oder Dritte mit dessen Umgang beauftragt, muss die Anweisungen weitergeben und eine schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme einholen.

Art. 14b Buchführung

1 Auf jeder Handelsstufe muss über folgende Angaben Buch geführt werden:

a. Name und Adresse der Abgeberin oder des Abgebers;

b. Name und Adresse jeder Abnehmerin oder jedes Abnehmers; und

c. Art, Sorte, Postennummer und Bezeichnung mit den Erkennungsmarkern nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 65/20047 des Vermehrungsmaterials.

2 Die Angaben müssen während mindestens 10 Jahren aufbewahrt und den Vollzugsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 14c Warenflusstrennung

1 Wer gentechnisch verändertes Vermehrungsmaterial einführt, produziert, abpackt oder in Verkehr bringt, muss alle Massnahmen treffen, die zur Trennung des Warenflusses von gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial und nicht gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial erforderlich sind. Insbesondere muss sie oder er Massnahmen zur Verhinderung folgender Vermischungen treffen:

a. Vermischung von gentechnisch verändertem und nicht gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial;

b. Vermischung von bewilligtem gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial mit nicht bewilligtem gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial.

2 Sie oder er muss zur Verhinderung von Vermischungen nach Absatz 1 insbesondere Punkte entlang des Warenflusses, an denen Vermischungen auftreten können, identifizieren und Vorgaben und Massnahmen für diese Punkte festlegen.

3 Sie oder er muss die Tauglichkeit der Massnahmen regelmässig überprüfen und die Durchführung der Überprüfung schriftlich dokumentieren.

4 Die mit der Durchführung der Massnahmen beauftragten Personen müssen entsprechend ausgebildet sein.

5 Dem BLW muss auf Verlangen Einsicht in sämtliche Dokumente der Warenflusstrennung gewährt werden.

Art. 14d Toleranzwerte

1 Ein Posten, der weniger als 0,5 Prozent Vermehrungsmaterial einer nicht bewilligten gentechnisch veränderten Sorte enthält und dessen Umweltverträglichkeit in einem Verfahren nach der FrSV8 oder in einem gleichwertigen ausländischen Verfahren unter vergleichbaren Bedingungen festgestellt worden ist, darf ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden, wenn:

a. die gentechnisch veränderten Organismen nach Artikel 22 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20059 bewilligt sind, sofern die entsprechende Sorte zur Herstellung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung oder von Produkten, die dazu verarbeitet werden, bestimmt ist; oder

b. die gentechnisch veränderten Organismen in der GVO-Futtermittelliste nach Artikel 62 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201110 enthalten sind, wenn die entsprechende Sorte zur Herstellung von Einzelfuttermittel nach der Futtermittel-Verordnung bestimmt ist; oder

c. die entsprechende Sorte nur zur Herstellung von nachwachsendem Rohstoff bestimmt ist oder nur im produzierenden Gartenbau verwendet wird.

2 Das BLW veröffentlicht nach Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) ein Verzeichnis derjenigen gentechnisch veränderten Organismen, die die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

3 Gilt für eine Art eine höhere minimale Sortenreinheit als 99,5 Prozent, verringert sich der Toleranzwert entsprechend.

4 Das BLW kann die Analysemethoden zur Kontrolle des Anteils an gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial bestimmen.

5 Besteht Grund zur Annahme, dass ein gentechnisch veränderter Organismus nach Absatz 1 die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet, so hebt das BLW mit Zustimmung des BAFU für den entsprechenden gentechnisch veränderten Organismus die Toleranz auf.

7 Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erken-

nungsmarker für genetisch veränderte Organismen, ABI L 10 vom 16. 1. 2004, S. 5.

8 SR 814.911

9 SR 817.02

10 SR 916.307