Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 21 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Erläuterungen

Zur Verordnung über Massnahmen in der Landwirtschaft zur Koexistenz von gentechnisch veränderten Pflanzen und nicht gentechnisch veränderten Pflanzen und zu den Änderungen der Vermehrungsmaterial-Verordnung

Vom 15. Januar 2013

1. Ausgangslage

Gemäss Artikel 120 der Bundesverfassung (BV; SR 101), der auf das Jahr 1992 zurückgeht, sind der Mensch und seine Umwelt vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt (Abs. 1). Der Bund hat den Auftrag, Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen zu erlassen; dabei muss er der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung tragen und die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten schützen (Abs. 2). In Erfüllung dieses Auftrags haben die eidgenössischen Räte am 21. März 2003 das GTG (SR 814.91) beschlossen. Dieses wurde vom Bundesrat auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt, zusammen mit verschiedenen Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die den Umgang mit Organismen in der Umwelt regeln.

Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bedarf einer Bewilligung des Bundes (Art. 12 Abs. 1 GTG). Für die Bewilligung von gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial sind die Einzelheiten und das Verfahren in der Vermehrungsmaterial- Verordnung (SR 916.151) und der Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911) geregelt. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn für einen bestimmten GVO belegt ist, dass er sich nicht in unerwünschter Weise auf die Umwelt auswirkt, insbesondere dass er schützenswerte Populationen nicht beeinträchtigt, nicht zum unbeabsichtigten Aussterben einer Art führt, nicht den Stoffhaushalt der Umwelt oder wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems schwerwiegend oder dauernd beeinträchtigt und sich oder seine Eigenschaften nicht in unerwünschter Weise verbreitet (Art. 6 Abs. 3 GTG). Darüber hinaus müssen beim Umgang mit GVO jederzeit der Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne GVO und die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet sein (Artikel. 7 und 15–17 GTG). Letzteres sollte mit einer Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen und beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Gentechnik-Koexistenz-Verordnung) sichergestellt werden. Ein Entwurf der Koexistenz- Verordnung wurde am 3. Oktober 2005 zur Vernehmlassung versandt.

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