Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
Absatz 2 sieht für Personen, die vor dem Inkrafttreten des GesBG nach kantonalem Recht keine Bewilligung für die privatwirtschaftliche Ausübung eines Gesundheitsberufes nach diesem Gesetz in eigener fachlicher Verantwortung brauchten und eine gemäss neuem Recht bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, eine fünfjährige Übergangsfrist vor. Diese Frist soll den betroffenen Personen ausreichend Zeit einräumen, um allenfalls fehlende berufliche Qualifikationen zu erwerben und eine entsprechende Bewilligung nachzufragen oder sich neu zu organisieren.
Absatz 3: Die bisherigen anerkannten FH- und HF-Abschlüsse in den Bereichen Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme sowie Ernährung und Diätetik werden bei der Prüfung der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Bachelordiplomen auf Fachhochschulstufe gleichgestellt.
Im Unterschied zu den Bereichen Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme sowie Ernährung und Diätetik werden in der Pflege auch weiterhin eidgenössisch anerkannte HF-Bildungsgänge angeboten und entsprechende Abschlüsse erteilt. Anerkannt bleiben nicht nur die bisherigen HF-Abschlüsse in der Pflege, sondern auch die weiterhin an den höheren Fachschulen in der Pflege erworbenen Abschlüsse (vgl. Art. 11 Abs. 2).
Nach Absatz 4 gelten Studiengänge an den Fachhochschulen, die nach bisherigem Recht akkreditiert worden sind, bis sieben Jahre ab Inkrafttreten des HFKG als akkreditiert.
Art. 26 Referendum und Inkrafttreten
Als Bundesgesetz ist das GesBG gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum unterstellt (Abs.1). Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Auf diese Weise können Inkrafttreten und Erlass des bundesrätlichen Ausführungsrechts aufeinander abgestimmt werden (Abs. 2).
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Der Bund leistet im Rahmen der Spezialgesetze und der bewilligten Kredite nach Artikel 18ff. des
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geltenden Fachhochschulgesetzes (FHSG) und künftig nach Artikel 50ff. des neuen Hochschulförde-
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rungs- und –koordinationsgesetzes (HFKG) vom 30. September 2011 Beiträge an die Fachhochschulen. Für die Finanzierung durch den Bund relevante Kostenfaktoren sind insbesondere die Studierendenzahlen. Die prognostizierte Entwicklung der Erstabschlüsse auf Bachelorstufe in den Gesundheitsberufen ist in Tabelle 1 (Ziffer 1.1.1) aufgezeigt. Die voraussichtliche Zunahmne der Studierendenzahlen ist wie in Ziffer 1.1.1 dargelegt notwendig, um den künftigen Herausforderungen der Gesundheitsversorgung Rechnung zu tragen. Sie ist nur indirekt vom GesBG beeinflusst, was die vergangenen und aktuellen Zuwachsraten zeigen.
Für die Anerkennung ausländischer Diplome ist – wie bisher – das SBFI zuständig. Damit ergeben sich mit Ausnahme der erwähnten Erfassung der ausländischen Abschlüsse im GesReg keine Änderungen.
64 65 Voraussichtliche Inkraftsetzung des HFKG im Jahre 2015. Zu diesem Zeitpunkt wird das Fachhochschulgesetz ganz oder teilweise aufgehoben.