Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten

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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht

Nicht durch Artikel 95 Absatz 1 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) gedeckt ist eine Reglementierung der Berufsausübung im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Zuständigkeit, notwendige Massnahmen im Interesse der öffentlichen Gesundheit vorzusehen, liegt hier bei den Kantonen.

Der Entwurf stützt sich ausserdem auf Artikel 97 Absatz 1 BV. Diese Abstützung drängt sich auf, weil es ein zentrales Anliegen des GesBG bildet, Konsumentinnen und Konsumenten vor Dienstleistungen ungenügend qualifizierter Personen zu schützen und die Regelung der Ausbildung und die Reglementierung der Berufsausübung dieser Zielsetzung dienen.

4.1.2 Vereinbarkeit mit den Grundrechten

Die Ausübung eines Gesundheitsberufs fällt wie andere privatwirtschaftliche Aktivitäten in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV). Beschränkungen dieser Freiheit bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein. Die gesetzliche Grundlage wird mit dem Gesetzesentwurf geschaffen. Das öffentliche Interesse an einer Regelung der Gesundheitsberufe ergibt sich aus dem Anspruch des Publikums, vor fachlich unqualifizierten Anbieterinnen und Anbietern geschützt zu werden. Die Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit sind auf das für die Erreichung des Regelungszwecks Erforderliche beschränkt. Die Unterstellung der privatwirtschaftlichen Ausübung in eigener fachlicher Verantwortung stellt einen notwendigen Eingriff dar. Demgegenüber wäre aus heutiger Sicht eine Erweiterung der Reglementierung auf die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit, die nicht in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt wird, unverhältnismässig, wenn auch der Bund gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 BV grundsätzlich auch in diesem Bereich die Kompetenz zur Reglementierung hätte.

4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz hat sich mit dem Freizügigkeitsabkommen und EFTA-Übereinkommen zum Abbau von

69 Hindernissen beim Personenverkehr verpflichtet. Das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU sowie ihren Mitgliedstaaten (FZA) regelt den freien Personenverkehr. Der im FZA allgemein festgelegte und mit mehreren Bestimmungen des Abkommens konkretisierte Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt von den Vertragsparteien die Beseitigung aller Regelungen, die ein Hindernis in der Verwirklichung des freien Verkehrs darstellen. Ein solches Hindernis können innerstaatliche Regelungen über die Berufsausübung bilden. Im Bereich der Gesundheitsberufe bestehen heute Reglementierungen auf der kantonalen Ebene, wonach für die Berufsausübung bestimmte fachliche Qualifikationen verlangt werden.

Die Vorlage sieht eine Bewilligungspflicht für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vor. Dabei werden zur Berufsausübung ein bestimmter Bildungsabschluss sowie die Kenntnis einer Amtssprache des Kantons verlangt. Diese Vorgabe stellt eine Reglementierung der Berufsausübung im Sinne des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens dar. Damit die Freizügigkeit durch solche Reglementierungen nicht behindert, gleichzeitig aber die Qualität der Tätigkeiten nicht gefährdet wird, hat die Schweiz im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des

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EFTA-Übereinkommens die Richtlinie der EU über die Anerkennung von ausländischen Bildungsab-

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schlüssen übernommen . Diese Richtlinie findet auf alle reglementierten Berufe Anwendung.

Für bestimmte Berufe, wie z. B. die Pflege und die Hebammen, sieht die Richtlinie eine automatische Anerkennung vor, weil die entsprechenden Bildungen koordiniert sind. Für die anderen Berufe der Vorlage, die nicht automatisch anerkannt werden, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Abkommens mit Vorgaben an die Dauer und die Inhalte der Bildung sowie den Nachweis über die Berufspraxis. Wenn sich die Dauer oder die Inhalte der Bildung wesentlich unterscheiden, haben die Staaten die Möglichkeit, Ausgleichsmassnahmen in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungs-

69 SR 0.142.112.681

70 SR 632.31

71 RL 2005/36/EG