Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Kantone regeln bereits heute die Berufsausübung der fünf im GesBG geregelten Gesundheitsberufe. Kurzfristig wird sich in der Ausbildung und im Vollzug bei der Erteilung einer Bewilligung für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nur wenig ändern.
Kostenrelevant sind für die Kantone insbesondere die Studierendenzahlen. Die Steuerung der Ausbildungs- und Praxisplätze liegt in hohem Masse bei den kantonal zuständigen Stellen im Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie den einzelnen öffentlich-rechtlichen und privaten Institutionen in der Praxis.
Um die zukünftigen Herausforderungen der Gesundheitsversorgung und die Befriedigung des entsprechenden Fachkräftebedarfs sicherzustellen, ist ein Anstieg der Studierendenzahlen wünschenswert. Das GesBG hat auf diese Entwicklung jedoch höchstens einen indirekten Einfluss.
Die Kantone erwarten – je nach geltender kantonaler Regelung – zusätzliche Vollzugsaufgaben im Bereich der privatwirtschaftlichen Ausübung in eigener fachlicher Verantwortung der fünf im Gesetz enthaltenen Gesundheitsberufe. Die neue Regelung der Bewilligung der Ausübung in eigener fachlicher Verantwortung könnte dazu führen, dass die Kantone ihre eigene Gesetzgebung anpassen und allenfalls Bewilligungen für Berufsausübungen in Situationen erteilen müssen, in denen dies bisher nicht erforderlich war. Die Verfahren und die Gebühren für die Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung sind heute kantonal geregelt. Dies wird so bleiben. Für Gesundheitsfachpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Bereich oder privatwirtschaftlich unter Aufsicht tätig sind, bleiben die Kantone weiterhin allein zuständig.
Die Berufspflichten und Disziplinarmassnahmen sind bisher auf kantonaler Ebene geregelt, was zu unterschiedlichen Anforderungen und Regelungen in den einzelnen Kantonen führt und namentlich für die in mehreren Kantonen tätigen Gesundheitsfachpersonen schwer verständlich, ja verwirrend und der Rechtssicherheit nicht dienlich ist. Gesamtschweizerisch einheitliche Berufspflichten und Disziplinarmassnahmen auf Bundesebene werden sich positiv auf die Qualität und Sicherheit der Leistungen sowie die Rechtssicherheit auswirken. Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Anforderungen sind weiterhin die kantonalen Aufsichtsbehörden zuständig. Sollte die allenfalls in einigen Kantonen tendenziell erweiterte Aufsichtstätigkeit zu einem erhöhten Aufwand führen, haben die Kantone die Möglichkeit, mit Gebühren die zusätzlichen Kosten zu decken.
Für die Gemeinden zieht die Annahme des Gesetzes keine wesentlichen Änderungen nach sich.
3.3 Auswirkungen auf die Fachhochschulen im Fachbereich Gesundheit und die höheren Fachschulen mit einem Studiengang «Pflege»
Die Anforderungen an die Ausbildung der Gesundheitsberufe sind bisher im BBG und im FHSG geregelt. Das FHSG wird in Kürze durch das HFKG abgelöst. Das HFKG selbst legt keine Anforderungen an die Studieninhalte und die Qualitätssicherung der einzelnen Studiengänge eines Fachbereichs fest. Mit der Aufhebung des FHSG wurde deshalb aus Gründen des Gesundheits- und Patientenschutzes ein GesBG zur Regelung von Anforderungen an die Ausbildung notwendig.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Studiengänge lehnen sich stark an die im Jahre 2009 von der Rektorenkonferenz der Fachhochschulen Schweiz (KFH) im Auftrag des Bundesamtes für Berufsbil-
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dung und Technologie (BBT) seit dem 1.1.2013 SBFI, erarbeiteten Abschlusskompetenzen Gesundheitsberufe FH an. Die Fachhochschulen im Fachbereich Gesundheit haben zwischenzeitlich ihre Studienkonzepte bereits angepasst.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist schwer abschätzbar, ob die im GesBG vorgesehenen Regelungen direkte Auswirkungen auf die Ausbildungskosten haben werden, beispielsweise durch neu geschaffene oder
66 seit dem 1.1.2013 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)