Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
Das GesBG sieht keine Regelung für die Entlöhnung der Gesundheitsfachpersonen vor. Zudem bezieht sich die Berufsausübungsbewilligungspflicht auf die betreffende Berufsperson und nicht auf die Institution welche die Berufsperson anstellt.
Das GesBG fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der Ausbildung und der Berufsausübung und kommt somit den Patientinnen und Patienten und ihrem Umfeld zugute.
Auch wenn mit der Ausarbeitung des GesBG keine Anhaltspunkte für eine Steigerung der Kosten im Gesundheitswesen erkennbar sind, ist eine abschliessende Beurteilung nicht möglich. Ziel ist es, mit dem GesBG einen Beitrag zu leisten, den Gesundheitszustand der Bevölkerung zu verbessern, die Versorgung vermehrt zu koordinieren, Fehler zu verringern, eine schnellere und nachhaltigere Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Unfällen oder Erkrankungen zu ermöglichen und somit zur Erhöhung der Produktivität der Wirtschaft beizutragen.
Durch die Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der Ausbildungen für die Gesundheitsberufe nach GesBG unterstützt der Bund die Mobilität und die Personenfreizügigkeit sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Damit verbindet sich auch die Erwartung, einen Beitrag zu leisten, die Verweildauer der Gesundheitsfachpersonen im Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Die bisherigen Abklärungen im Rahmen der Regulierungsfolgenabschätzung zeigen, dass darüber hinaus durch das Gesetz keine direkten Kostenfolgen für die Allgemeinheit zu erwarten sind.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungs-und Gesetzmässigkeit
4.1.1 Rechtsgrundlage
Der vorliegende Erlass stützt sich primär auf Artikel 95 Absatz 1 BV, der den Bund ermächtigt, Vorschriften über die Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit zu erlassen. Zu berücksichtigen ist aber auch Artikel 97 Absatz 1 BV, welcher dem Bund die Kompetenz einräumt, Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu treffen.
Der Bund kann gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 BV den Zugang zu privatwirtschaftlichen Berufstätigkeiten regeln und insbesondere wirtschaftspolizeilich begründete Fähigkeitsausweise vorschreiben. Die Gesundheitsberufe können nicht um ihrer selbst willen, sondern nur zum Schutz gesundheitspolizeilicher Interessen geregelt werden. Das Schutzziel kann dadurch erreicht werden, dass für die Ausübung dieser Tätigkeiten eindeutige Anforderungen an die Ausbildung sowie in Form von Berufspflichten an die Berufsausübung gestellt werden.
Sind die Voraussetzungen für die Regelung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gegeben, so ist der Bund befugt, Voraussetzungen für den Zugang und zur Ausübung eines Berufes festzulegen. Dazu gehören auch Anforderungen an die Ausbildung, sei es an Universitäten, Fachhochschulen oder höheren Fachschulen. Der Bund kann auch eine obligatorische Studiengangakkreditierung für die Programme festlegen, die zum entsprechenden Diplom führen.
Der Gesetzgeber muss dennoch Artikel 95 Absatz 1 BV auf Artikel 63a BV abstimmen. Der vorliegende Entwurf gewährleistet die Abstimmung des vorgesehenen Akkreditierungsverfahrens mit dem HFKG, auch wenn er eigene Voraussetzungen für die Studiengangakkreditierung festlegt. Dies ist erforderlich, um zu garantieren, dass Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben, über die entsprechenden Kompetenzen für die Berufsausübung verfügen. Der Rahmlehrplan Pflege und die Anerkennung des Bildungsgangs Pflege nach der MiVo-HF sichert ohne zusätzliche spezialgesetzliche Regelungen, dass die Inhaberinnen und Inhaber eines HF-Diploms in Pflege über die entsprechenden Kompetenzen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung verfügen.