Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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Die BDP bedauert die abschliessende Formulierung von Artikel 2. Es müssten noch weitere Gesundheitsberufe erfasst werden, z.B. MTRA, medizinische Praxisassistenten, Optometristen sowie Osteopathen. Die Aufnahme weiterer Berufe soll auf dem Verordnungsweg möglich sein.
Berufsverbände
FMH führt aus, gerade weil das Gefährdungspotenzial im Bereich der Gesundheitsberufe hoch sei, müsse sichergestellt werden, dass die Ausübung aller Gesundheitsberufe geregelt werde. Im Vorentwurf beschränke sich der Geltungsbereich auf Personen, welche einen Bachelorabschluss vorweisen können und auf Pflegefachkräfte, die über ein eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule verfügen. Neben diesen Berufen gebe es allerdings noch weitere, für die gesundheitliche Versorgung wichtige Berufe. Auch Rettungssanitäterinnen, MTRA, Pharmaassistenten, Medizinische Praxisassistenten und Medizinische Praxiskoordinatorinnen, usw. nähmen relevante Aufgaben im Gesundheitswesen wahr. Das gelte auch für alle in Gesundheitsberufen tätigen Personen, welche im Besitz eines altrechtlichen Diploms seien, weshalb für diese sicherzustellen sei, dass gewisse Voraussetzungen sowohl für die eigenverantwortliche als auch die Beufsausübung unter Aufsicht eingehalten werden müssen, um die Qualität zu sichern. Ähnlich äussert sich KKA.
BEKAG empfindet die Auswahl der Gesundheitsberufe etwas willkürlich und fordert beispielsweise die Aufnahme von Technischen Operationsassistentinnen und Osteopathen, die genauso für eine höhere Ausbildung qualifizierten.
Die FSO fordert die Aufnahme der Masterstufe in Osteopathie in den Gesetzesentwurf. Diese ist berufsqualifizierend. Die FSO macht einen entsprechenden Textvorschlag für Artikel 1.
SIGA, SBK, OdASanté und IG Swiss ANP fordern als Absatz 2 die Möglichkeit, weitere Gesundheitsberufe auf Fachhochschulstufe auf dem Verordnungsweg aufzunehmen: "Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn: a. dies zur Sicherung der Qualität der Gesundheitsversorgung erforderlich ist; und b. diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und berufliche Kompetenz erfordern, die mit derjenigen der Gesundheitsberufe nach Artikel 2 vergleichbar ist." OdA MM vertritt dieselbe Ansicht (ohne Formulierungsvorschlag).
HÄ CH regt an, das Gesetz für neue Berufe offen zu halten. Als Beispiel wird die Medizinische Praxisassistenz genannt, die in Zukunft an Fachhochschulen unterrichtet werden könnte.
sozciologie ist mit der Aufzählung der zu regelnden Berufe einverstanden, schlägt aber als Absatz 2 vor: "Der Bundesrat kann weitere Gesundheitsberufe diesem Gesetz unterstellen." Betroffen sei insbesondere die MTRA.
Für SVBG und SHV ist nicht verständlich, warum die MTRA nicht aufgenommen wurde; so werde der FH-Ausbildung nach der Auflösung des FHSG faktisch die gesetzliche Grundlage entzogen (mit Formulierungsvorschlag).
Die OdA MM fordert, dass auch den Gesundheitsberufen ausserhalb der FH und HF die Aufnahme ins GesBG offen gehalten werden soll. Die Verantwortung der Medizinischen Masseure sei vergleichbar zu derjenigen, die andere Gesundheitsberufe innehätten.
FSP fordert eine bundesrätliche Kompetenznorm, so dass auf Verordnungsstufe weitere Gesundheitsberufe dem Gesetz unterstellt werden könnten.
SVBG, SHV und EVS fordern als Absatz 2 die Möglichkeit, weitere Gesundheitsberufe auf Fachhochschulstufe auf dem Verordnungsweg aufzunehmen: "Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn: a. dies zur Sicherung der Qualität der Gesundheitsversorgung erforderlich ist; und b. deren Ausbildung an einer Fachhochschule auf Bachelorstufe vermittelt wird."
physioswiss, physio beider Basel, physio Fribourg, physio Genève, physio St. Gallen-Appenzell und physio Zentralschweiz befürworten die abschliessende Liste von Gesundheitsberufen im Gesetz sowie die Aufnahme weiterer Berufe auf dem Wege der Gesetzgebung.