Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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Bildungsbereich
Die BKP-KFH macht einen Formulierungsvorschlag zur Einführung der Erweiterung der praktischen Ausbildung in der Ambulanz in Privatpraxen.
SUPSI fordert, dass Artikel 5 um die auf Masterstufe zu erwerbenden berufsspezifischen Kompetenzen aufbauend auf den Kompetenzen der Bachelorstufe erweitert wird.
Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen
VLSS verlangt die Streichung von Artikel 5 VE-GesBG.
Das SRK verlangt die Prüfung der Verankerung des adäquaten Sprachverständnisses bei den persönlichen Kompetenzen bzw. bei den berufsspezifischen Kompetenzen.
medswiss.net würde es im Hinblick auf die interprofessionelle Zusammenarbeit begrüssen, wenn die Erarbeitung berufsspezifischer Kompetenzen in Absprache mit den medizinischen Fakultäten erfolgte.
CURAVIVA bemerkt, dass aus der Formulierung nicht hervorgehe, dass neben den FH auch die HF gleichermassen betroffen seien (Formulierungsvorschlag mit Hinweis auf die im Rahmenlehrplan Pflege definierten Kompetenzen).
Varia
ASD bemerkt, Artikel 5 VE-GesBG rufe letztlich nach gesetzlich abschliessend formulierten Kompetenzerweiterungen, die bei abgeschlossenem Bachelorstudiengang offenstehen und in der Folge die Zuordnung von ärztlichen und pflegerischen Verantwortlichkeiten in der praktischen Umsetzung zulassen würden.
SKHG wünscht als betroffene Organisation der Arbeitswelt bei der Ausarbeitung der Verordnung zu den berufsspezifischen Kompetenzen im Rahmen der Anhörung beigezogen zu werden.
VSS fordert, dass die Studierenden bei der Ausarbeitung des Kompetenzkatalogs einbezogen werden (mir Formulierungsvorschlag).
VFP fordert, dass ASI und VFP als Partner für die Ausarbeitung der berufsspezifischen Kompetenzen im Pflegebereich aufgeführt werden.
3. Kapitel: Akkreditierung der Bachelorstudiengänge
Artikel 6 bis 8
Kantone
AG, BS, JU, LU, SO, VD, VS und ZH sowie die GDK begrüssen die Pflicht zur Programmakkreditierung.
TI ist Qualitätssicherung und Definition der zu erreichenden Abschlusskompetenzen ein Anliegen, er findet jedoch eine Programmakkreditierung zusätzlich zur institutionellen Akkreditierung überflüssig. Die Qualität ausländischer Ausbildungen könne ja ebenfalls nicht überprüft werden.
OW, SG, LU und VD fordern, dass klarer unterschieden werden soll, dass die Voraussetzungen, Verfahren und Entscheidinstanzen dem HFKG entsprechen, dass hingegen die Qualität der Ausbildung nach den Kriterien bzw. Standards des GesBG geprüft wird. VD hebt hervor, dass es im Bereich FH keine eidgenössischen Examen gibt und deshalb die einzige Massnahme zur Qualitätssicherung die Akkreditierungspflicht ist.
AG findet, dass klarer ausgeführt werden sollte, dass es bei der Akkreditierung nach GesBG um die inhaltliche Prüfung der Studiengänge unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gesundheits- und Patientenschutzes sowie den bildungspolitischen Anforderungen nach HFKG handelt.