Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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6.4 Auswertung des Fragebogens zur Notwendigkeit und Begründung einer Reglementierung der Berufsausübung einer Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN
6.4.1 Notwendigkeit einer Bewilligungspflicht aus Gründen des Gesundheits- und Patientenschutzes
Frage n°5: Erachten Sie es aus Gründen des Gesundheits- und Patientenschutzes für erforderlich, die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung einer Pflegeexpertin und eines Pflegeexperten APN von einer Bewilligung abhängig zu machen?
Frage n 5 wurde von 64 Vernehmlassungsteilnehmenden beantwortet.
Kantone
AI, BL, SO, SG, UR, TG, NE, VS, GE, TI sowie GDK bejahen die Frage. SO, SG, TG, NE, GE sowie GDK sind der Meinung, dieser Punkt gelte für alle Gesundheitsberufe auf Tertiärstufe mit oder ohne Advanced Practice.
Parteien
SP, BDP und GLP bejahen die Frage und merken an, dass ohne Bewilligung keine Qualitätssicherung gewährleistet wird.
Wirtschaft
SGB und Travail Suisse bejahen die Frage.
Berufsverbände
HÄ CH, SBK, IG Swiss ANP, sozciologie, SHV, EVS, SVBG, FSO, OdASanté, SVDE, SIGA und ASRIC bejahen die Frage. sozciologie, SHV, EVS, SVBG, FSO und SVDE sind der Meinung, dieser Punkt gelte für alle Gesundheitsberufe auf Tertiärstufe. HÄ CH, SBK, IG Swiss ANP, SHV, EVS, SVBG, OdASanté und SIGA halten eine Bewilligung in Kombination mit Berufspflichten, deren Einhaltung regelmässig überprüft werden soll, für erforderlich. Zur Überprüfung verlangt OdASanté ein aktives Berufsregister. ASRIC fordert eine Bewilligungspflicht, unabhängig davon, ob die Gesundheitsfachpersonen privatwirtschaftlich oder im öffentlichen Dienst tätig seien
physioswiss verneint die Frage. Da es sich bei APN nicht um einen neuen Beruf, sondern um ergänzende Kompetenzen im angestammten Berufsfeld handle, ist nur eine Bewilligungspflicht auf der Bachelorstufe, welche berufsbefähigend ist, notwendig.
Bildungsbereich
HEdS, ZHAW, Kalaidos, KFH, FKG-KFH, FHO, careum, BFH, BFH-FG, SUPSI, Uni BS Pflege, Konferenz HF, BKP-KFH, BKH-KFH und BKE-KFH bejahen die Frage. ZHAW, BFH-FG, BKH-KFH und BKE-KFH sind der Meinung, dieser Punkt gelte für alle Gesundheitsberufe auf Tertiärstufe. Kalaidos, KFH, FKG-KFH, BFH, FHO, careum, Uni BS Pflege und BKP-KFH, halten eine Bewilligung in Kombination mit Berufspflichten, deren Einhaltung regelmässig überprüft werden soll, für erforderlich. HEdS fordert eine Bewilligungspflicht, unabhängig davon, ob die Leistungen privatwirtschaftlich oder institutionell erbracht werden. Uni BSPflege erachtet ein einheitliches Abschlussprüfungsverfahren, z.B. eine eidgenössische Prüfung analog MedBG für notwendig.
Espace Compétences verneint die Frage, da eine solche Reglementierung die Entwicklung weiterer Abschlüsse auf Niveau Tertiär B nicht berücksichtigt. BGS kann die Frage aus seiner Sicht nicht beurteilen.