Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/135: Pa.Iv. 07.402 Verfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung sowie über den Kinder- und Jugendschutz · 20 Seiten

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2.1.4.2 Verordnung über Massnahmen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

Mit dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 386 Strafgesetzbuch (StGB)23 wurde für die Präventionstätigkeiten des Bundes eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Er gibt dem Bund die Möglichkeit, Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen zu ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen. Er kann entsprechende Projekte unterstützen oder sich an Organisationen beteiligen, welche solche Massnahmen durchführen. Per 1. August 2010 ist die darauf gestützte Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte (SR 311.039.1) in Kraft getreten. Gestützt auf diese Verordnung kann der Bund gesamtschweizerische Programme oder Projekte, die Modellcharakter haben, durchführen. Ferner kann er privaten, nicht gewinnorientierten Organisationen, die sprachregional oder gesamtschweizerisch tätig sind, Finanzhilfen gewähren. Zudem bildet sie die Grundlage für das Gesamtschweizerische Präventionsprogramm Jugend und Gewalt sowie das Nationale Programm Jugendmedienschutz und Medienkompetenzen (2.1.4.3 und 2.1.4.4). Der Bund verfügt daneben über einen Kredit „Kinderrechte“, mit dem er sich für die bessere Bekanntmachung der UN-Kinderrechtskonvention engagiert.

2.1.4.3 Präventionsprogramm Jugend und Gewalt (2011–2015)

Das gemeinsame Programm von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden soll die Grundlage für eine wirksame Gewaltprävention in der Schweiz schaffen. Eine Wissensbasis über „Good Practice“ in der Gewaltprävention wird aufgebaut, die Vernetzung und Zusammenarbeit der relevanten Akteure gefördert und es werden Vorschläge für ein optimales Zusammenwirken von Prävention, Intervention und Repression erarbeitet. Die bestehenden kantonalen und lokalen Präventionsmassnahmen in den Themenfeldern Familie, Schule und Sozialraum werden systematisch erfasst und Erfolgreiches zur Entwicklung einer „Good Practice“ identifiziert. Gleichzeitig laufen Evaluationen von bereits bestehenden Präventionsprojekten sowie die Unterstützung von Pilotprojekten.

Die strategische Steuerung des Programms ist durch eine tripartite Steuergruppe, bestehend aus je sechs Vertreter/innen des Bundes, der Kantone sowie der Städte und Gemeinden, gewährleistet. Die Zusammenarbeit auf der fachlichen Ebene wird durch ein Netzwerk kantonaler und kommunaler Ansprechstellen für Gewaltprävention gewährleistet. Expertengruppen unterstützen das BSV bei den Umsetzungsarbeiten.

2.1.4.4 Nationales Programm Jugendmedienschutz und Medienkompetenzen (2011–2015)

Die Präventionsanstrengungen im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutz der Schweiz können in drei Typen unterschieden werden: „Es sind erstens die bundeseinheitlich geregelten medienübergreifenden Verhaltens- und Verbotsnormen der Strafgesetzgebung; zweitens die medienspezifischen Schutz- und Regulierungsmassnahmen der Kantone, des Bundes und der Branche; sowie drittens die auf unterschiedlichen Ebenen bestehenden Massnahmen der Information, Sensibilisierung und Medienkompetenzbildung, die heute hauptsächlich durch private Träger und die Wirtschaft getragen werden.“24

23 SR 311.0.

24 Bericht des Bundesrates „Jugend und Gewalt. Wirksame Prävention in den Bereichen Familie, Schule, Sozialraum und Medien“ vom 20. Mai 2009; abrufbar auf http://www.bsv.admin.ch/themen/kinder_jugend_alter/00071/index.html?lang=de, S. 65.