Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/135: Pa.Iv. 07.402 Verfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung sowie über den Kinder- und Jugendschutz · 20 Seiten

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2.1.3.2 EU-Programm „Jugend in Aktion“

Die Schweiz hat mit der EU das Abkommen vom 15. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007–2013) abgeschlossen.

Gestützt darauf nimmt die Schweiz seit 2011 offiziell an diesem EU-Programm teil. „Jugend in Aktion“ ist ein Programm für die finanzielle Förderung von ausserschulischen Aktivitäten von Jugendlichen in Europa. Es ermöglicht jungen Menschen, Finanzhilfen für ihre Projekte zu erhalten und nicht-formale und informelle Kompetenzen und Fähigkeiten aufzubauen. In der Schweiz wird das Programm von der nationalen Agentur der ch Stiftung mit Sitz in Solothurn betreut.

Zur Zeit wird in der EU das neue Programm „Erasmus für alle“ für 2014 – 2020 erarbeitet. Dieses ist viel breiter angelegt, als das bisherige Programm Jugend in Aktion und umfasst sieben bisherige Programme.20 Die Schweiz wird das Programm nach seiner Genehmigung in der EU prüfen und falls sinnvoll und wünschenswert eine Teilnahme an diesem Folgeprogramm anstreben.

2.1.4 Schutz

2.1.4.1 Zivilrechtlicher Kindesschutz

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Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) regelt auf Bundesebene u.a. die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Kindesschutzes. Ist die Betreuung und Erziehung von Kindern und Eltern ungenügend und resultiert daraus eine Gefährdung des Kindeswohls, so sind die Behörden verpflichtet, dieser mit geeigneten Massnahmen zu begegnen. Mögliche Massnahmen bestehen zunächst und vorzugsweise in Form einer Ermahnung der Eltern, Pflegeeltern oder des Kindes oder durch Erteilung bestimmter Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung und der Bestimmung einer geeigneten Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 ZGB). Eine weitere Möglichkeit ist die Unterstützung der Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe (Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB), oder, wenn der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann, der Entzug der elterlichen Obhut (Art 310 ZGB) oder der elterlichen Sorge (Art. 311/312 ZGB).

Artikel 316 ZGB regelt, dass es für die Aufnahme von Pflegekindern eine Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle bedarf. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind in der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)22 geregelt. Diese wurde revidiert und sieht neu unter anderem vor, dass die Vermittlung von Pflegekindern sowie die Begleitung der Pflegefamilien künftig einer Melde- und Aufsichtspflicht unterstehen. Diese Änderung wird per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt, um den Kantonen genügend Zeit für die Einsetzung der neuen Behörde einzuräumen. Die übrigen Änderungen, die insbesondere die Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Kindern zur Pflege regeln, treten bereits auf den 1. Januar 2013 in Kraft.

Das revidierte Vormundschaftsrecht (Art. 440 rev. ZGB), welches per 1. Januar 2013 in Kraft tritt, enthält bundesrechtliche Minimalvorschriften für die künftige professionelle Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

20http://ec.europa.eu/education/erasmus-for-all/index_de.htm.

21SR 210.

22 SR 211.222.338.