Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/135: Pa.Iv. 07.402 Verfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung sowie über den Kinder- und Jugendschutz · 20 Seiten
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abzuweichen, damit Vertreterinnen und Vertreter aller Fraktionen in der Subkommission Einsitz nehmen konnten. Das Büro stimmte diesem Begehren zu.
Die Subkommission „Jugendschutz“5 zog für ihre weiteren Arbeiten in Anwendung von Artikel 112 des Parlamentsgesetzes6 Sachverständige des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV und – für Fragen im Zusammenhang mit der Verfassungsmässigkeit – des Bundesamtes für Justiz BJ bei. Am 9. Mai 2012 hörte die Subkommission Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, Städte und Gemeinden sowie verschiedener Organisationen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendpolitik an.7 Zudem nahmen mit Frau Prof. Judith Wyttenbach eine Expertin für Verfassungsrecht und mit Herrn Prof. Christian Schwarzenegger ein Experte für Strafrecht und Fragen des Jugendschutzes sowie Jugendmedienschutzes an den Anhörungen teil.
An zwei weiteren Sitzungen setzte die Subkommission ihre Arbeiten fort und unterbreitete der WBK-NR schliesslich einen Vorschlag für eine Ergänzung von Artikel 67 der Bundesverfassung.
Am 18. Oktober 2012 stimmte die WBK-NR vorliegendem Bericht- und Erlassentwurf mit 13 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung zu und beschloss, ihn bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den Dachverbänden der Wirtschaft sowie den weiteren interessierten Kreisen in eine Vernehmlassung zu geben.
2 Ausgangslage
2.1 Die Kinder- und Jugendpolitik in der Schweiz
Die Kinder- und Jugendpolitik in der Schweiz ist geprägt durch die föderale Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden. Zuständig sind in erster Linie die Kantone und Gemeinden; der Bund nimmt einige wenige Aufgaben wahr (z.B. Gesundheits- oder Sportförderung; Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen). Gleichzeitig ist die Kinder- und Jugendpolitik eng verbunden mit der Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen und privater Initiative.
Der Bundesrat hat in seiner „Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik“ vom 27. August 2008 die moderne schweizerische Kinder- und Jugendpolitik auf der Grundlage der Bundesverfassung und der Kinderrechtskonvention8als eine Politik des Schutzes, der Förderung und der Mitwirkung definiert9. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist auf Stufe Bund die Fachstelle für Kinder und Jugendfragen.
Auf kantonaler Ebene bestehen gestützt auf unterschiedliche verfassungsrechtliche und gesetzliche Verankerungen der Kinder- und Jugendpolitik unterschiedliche konzeptuelle Ansätze. Während rund die Hälfte der Kantone sowohl das Postulat des Schutzes als auch das Postulat der Förderung unter dem Begriff Kinder- und Jugendpolitik zusammengefasst hat, haben eine Reihe von Kantonen eigenständige, voneinander getrennte Politiken zu Kinder- und Jugendschutz und zu Kinder- und Jugendförderung entwickelt bzw. setzen Schwerpunkte in
5 Aktuelle Zusammensetzung: Aubert, Bulliard-Marbach, Derder, Graf Maya, Keller Peter, Müri, Neirynck, Pieren, Quadranti, Reynard, Weibel.
6 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (ParlG; SR 171.10).
7 Angehört wurden Vertreterinnen und Vertreter der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK), der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES), des Schweizerischen Gemeindeverbands, des Schweizerischen Städteverbands, der Eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ), des Netzwerks Kinderrechte Schweiz und der Stiftung Kinderschutz Schweiz.
8 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, SR 0.107 (zit. Kinderrechtskonvention).
9 Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik, S. 3 ff.