Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/135: Pa.Iv. 07.402 Verfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung sowie über den Kinder- und Jugendschutz · 20 Seiten
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Der Bund hat auch zu beachten, dass diese Kompetenz als Querschnittkompetenz über mehrere Themenbereiche mit anderen Verfassungsnormen oder mit Kompetenzen in einem Spannungsverhältnis stehen kann, welche den Kantonen vorbehalten sind. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Bund Vorschriften über Massnahmen erlassen würde, die in die Schulhoheit der Kantone eingreifen oder das Sozialhilferecht der Kantone betreffen. Der Bund hat deshalb darauf zu achten, dass bei der Ausübung seiner neuen Kompetenz, soweit sie sich mit kantonalen Kompetenzen überschneidet, diese nicht ausgehöhlt werden (harmonisierte Auslegung).
Minderheit (Pieren, de Courten, Freysinger, Grin, Keller Peter, Müri)
Eine Minderheit beantragt, Absatz 1bis zu streichen. Die Einführung einer neuen Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes eröffne diesem die Möglichkeit, den Kantonen und Gemeinden auch gegen deren Willen Mindeststandards aufzuzwingen. Aufgrund der vorgeschlagenen Formulierung seien die Kantone und Gemeinden beim Erlass von Grundsätzen nicht zwingend einbezogen und die Formulierung sei deshalb abzulehnen.
6 Auswirkungen
6.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Der neue Absatz 1bis von Artikel 67 BV erteilt dem Bund die Kompetenz, Grundsätze zu den Themen Förderung, Schutz und Mitwirkung zu erlassen. Die finanziellen und personellen Auswirkungen hängen davon ab, ob und in welcher Form der Gesetzgeber seine Kompetenzen umsetzen wird.
Der Verfassungsartikel selber bringt keine direkten finanziellen und personellen Auswirkungen auf Bund und Kantone. Diese Auswirkungen darzustellen wird erst bei konkreten Umsetzungsmassnahmen des neuen Artikels möglich sein.
6.2 Andere Auswirkungen
Die Stellung der Kinder und der Jugendlichen in der Bundesverfassung wird gestärkt. Wie die konkreten Auswirkungen aussehen werden, hängt wie bei den finanziellen und personellen Auswirkungen von den konkreten Umsetzungsmassnahmen des neuen Verfassungsartikels ab.
7 Verhältnis zum europäischen Recht
Der vorliegende Entwurf verankert die Kinder- und Jugendpolitik neu explizit in der Bundesverfassung. Dies steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.