Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 11 Seiten

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1. Einleitung

Am 15. Mai 2013 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), ein Vernehmlassungsverfahren über den Bericht1 und Vorentwurf2 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Korruptionsstrafrecht) durchzuführen. Die Vernehmlassung dauerte bis am 5. September 2013.

1.1. Inhalt der Vorlage

Die 2000 und 2006 eingeführten Bestechungsstrafnormen haben sich im Grossen und Ganzen bewährt. Trotzdem müssen gewisse Korrekturen angebracht werden, die angesichts der Entwicklungen der letzten Jahre und auf internationaler Ebene erforderlich erscheinen.

Die vorgeschlagene Revision betrifft hauptsächlich die Privatbestechung, welche bislang im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt wurde. Die Bestechung Privater soll künftig vom Begriff des unlauteren Wettbewerbs losgelöst und als eigener Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden. Zudem soll die Privatbestechung inskünftig nicht mehr nur auf Antrag, sondern von Amtes wegen verfolgt werden.

Im Bereich der Amtsträgerbestechung soll die Gewährung bzw. die Annahme eines nicht gebührenden Vorteils durch einen Amtsträger (Art. 322quinquiesund 322sexiesStGB) in Zukunft auch dann strafbar sein, wenn der Vorteil einem Dritten einen Nutzen bringt. Die entsprechenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes (Art. 141a Abs. 1 und 143 Abs. 1 MStG) sollen analog angepasst werden.

1.2. Stellungnahmen

Es sind 57 Stellungnahmen eingegangen3. Von den 81 zur Stellungnahme eingeladenen Adressaten sind 48 Antworten eingegangen, worunter drei ausdrückliche Verzichte auf eine inhaltliche Vernehmlassung4. Neun Vernehmlassungsteilnehmer haben von sich aus die Möglichkeit wahrgenommen, sich am Vernehmlassungsverfahren zu beteiligen.

2. Generelle Einschätzung der Vorlage

Die vorgeschlagene Revision wird von 17 Vernehmlassungsteilnehmern vorbehaltlos gutgeheissen. Dazu gehören 14 Kantone5, eine politische Partei6 und zwei Organisationen7. Acht weitere Vernehmlassungsteilnehmer stimmen der Vorlage grundsätzlich ebenfalls zu, bringen aber ergänzende Bemerkungen an8. Drei Vernehmlassungsteilnehmer wünschen lediglich eine Präzisierung des Gesetzestextes, hauptsächlich in Bezug auf die Definition des nicht gebührenden Vorteils, ohne dabei eine der vorgeschlagenen Änderungen abzulehnen9.

1 http://www.bj.admin.ch/content/dam/data/kriminalitaet/gesetzgebung/korruptionsstrafrecht/vn-ber-d.pdf

2 http://www.bj.admin.ch/content/dam/data/kriminalitaet/gesetzgebung/korruptionsstrafrecht/vorentw-d.pdf 3 Es haben alle Kantone, 6 politische Parteien, der Schweizerische Städteverband, 4 Wirtschaftsverbände und 20 interessierte Organisationen und Institutionen Stellung genommen. 4 SKS, SPI, ZV. 5 AR, BE, FR, GL, GR (implizit), NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR, VS. 6 EVP. 7 KKPKS, UEFA. 8 AG, JU, SO, TI, VD, ZH, SSV, KSBS. 9 BL, ZG, UNIL (in Bezug auf die parallele Belassung der Privatbestechung (Art. 4a UWG) in Art. 23 UWG).