Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 11 Seiten

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3.2. Privatbestechung als Offizialdelikt

Neben den Teilnehmern, die dem Vorentwurf zustimmen ohne zu diesem Punkt explizit Stellung zu nehmen, wird die Ausgestaltung der Privatbestechung als Offizialdelikt ausdrücklich von elf Kantonen22, zwei Parteien23, einem Wirtschaftsverband24 und sieben interessierten Organisationen und Institutionen befürwortet25.

Ohne diesen Punkt abzulehnen, merken einzelne Vernehmlassungsteilnehmer an, dass es fraglich sei, ob die Ausgestaltung als Offizialdelikt die bestehenden Probleme, wie z.B. die seltene Strafverfolgung in diesem Bereich, lösen kann26. Zudem fügt VD an, dass ein Offizialdelikt wahrscheinlich zu einem erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Strafverfolgungsbehörden führen und auch finanzielle Auswirkungen mit sich bringen würde27.

Neben den drei Vernehmlassungsteilnehmern, die die Vorlage als Ganzes verwerfen, lehnen acht Teilnehmer diesen Punkt der Vorlage ausdrücklich ab. Es sind dies die Kantone AI und BS, die Parteien FDP und SVP28 und vier Verbände und Organisationen29. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich das bisherige System bewährt habe und das Erfordernis eines Strafantrags keine zu grosse Hürde darstelle, sodass Änderungen nicht erforderlich seien (so z.B. AI, SVP, SBVg). Ob ein Strafverfahren eingeleitet wird, sollte immer noch im Ermessen des Opfers liegen (BS, CP). Zudem fügt economiesuisse an, dass die Ausgestaltung als Offizialdelikt die heutigen Probleme nicht lösen würde, sondern eher zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Strafbehörden30 und zu einer massiven Verunsicherung der Wirtschaftsakteure führen würde.

Die CVP ist sehr skeptisch, ob die Privatbestechung wirklich in jedem Fall als Offizialdelikt gelten soll. Sie schlägt vor, Bagatelldelikte von der Verfolgung von Amtes wegen auszuschliessen. Die Einführung eines Offizialdelikts könnte aber bei Fällen, bei welchen z.B. die Sicherheit oder die Gesundheit Dritter gefährdet ist, allenfalls geprüft werden. Ähnlich sprechen sich auch VSV und economiesuisse31 für eine Zwischenlösung aus. Es sei unnötig und unverhältnismässig, sämtliche Verdachtslagen der Privatkorruption von Amtes wegen zu verfolgen. Ein Offizialdelikt sei nur dort gerechtfertigt, wo übergeordnete öffentliche Interessen gefährdet sind oder wo eine Strafverfolgung auszubleiben droht weil mittelbar betroffene Private kein Strafantragsrecht haben. In privat gehaltenen Kleinunternehmen und bei geringen Vergehen sollte die Privatkorruption gemäss VSV auch weiterhin nur auf Antrag verfolgt werden.

3.3. Ausdehnung der Amtsträgerbestechung (Art. 322quinquiesund 322sexiesStGB)

Die Ergänzung von Art. 322quinquiesund 322sexiesStGB, wonach zukünftig die Vorteilsgewährung bzw. die Vorteilsannahme auch dann strafbar sein soll, wenn der Vorteil für einen Drit-

22 AG, BL, GE, JU, LU, NE, OW, SO, TI, VS, ZG. 23 GPS, SP. 24 SGB. 25 ICJ-CH, KKPKS, pharmaSuisse, SwOl (mit der Einschränkung, dass bei geringen Vergehen die Strafverfolgung auf Antrag beibehalten werden soll), TIS, UNIBE, UNIGE. 26 LU, ZG, ZH, SP, KSBS. 27 Ähnlich weist auch ZH auf die ressourcenintensiven Verfahren wegen Privatbestechung hin. 28 Die SVP lehnt alle Änderungsvorschläge, welche die Privatbestechung betreffen ab und somit auch deren Ausgestaltung als Offizialdelikt. 29 Economiesuisse, SBVg, CP, FIFA. 30 Ähnlich auch CP. 31 Economiesuisse nur als Eventualantrag, sofern die Ausgestaltung der Privatbestechung als Offizialdelikt weiterverfolgt werden sollte.