Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 11 Seiten

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Für zwölf Vernehmlassungsteilnehmer geht die Vorlage zu wenig weit; sie fordern in verschiedenen Bereichen zusätzliche Änderungen der Gesetzgebung10. Neun Vernehmlassungsteilnehmern geht die Vorlage hingegen zu weit; sie lehnen eine der zentralen vorgeschlagenen Änderungen ausdrücklich ab11. Zusätzlich steht eine Partei einer dieser Änderungen sehr kritisch gegenüber12. Eine interessierte Organisation spricht sich weder explizit für noch gegen die Vorlage aus13. In seiner Gesamtheit abgelehnt wird der Vorentwurf hingegen lediglich von einem Wirtschaftsverband14 und zwei weiteren Verbänden15.

Von den einzelnen Vorschlägen des Entwurfs ist der der Ausgestaltung der Privatbestechung als Offizialdelikt am meisten umstritten16. Die Verschiebung der Privatbestechung in das StGB wird hingegen nur vereinzelt kritisiert17. Auch die Ergänzung von Art. 322quinquies und 322sexiesStGB ist kaum auf Kritik gestossen18. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer wünschen aber eine Präzisierung oder Änderung von Art. 322deciesVE-StGB bezüglich des nicht gebührenden Vorteils19. Vereinzelt wird auch die Ausdehnung der Unternehmensstrafbarkeit auf die passive Bestechung gefordert20.

3. Stellungnahmen zu den wesentlichen Punkten der Vorlage

3.1. Regelung der Privatbestechung im Strafgesetzbuch (Art. 322octiesund 322noviesVE-StGB)

Eine überwiegende Mehrheit unterstützt den Vorschlag, die Privatbestechung künftig in das StGB aufzunehmen. Neben den 17 Vernehmlassungsteilnehmern, die die ganze Vorlage vorbehaltlos gutheissen, haben sich 28 Teilnehmer ausdrücklich für diese Änderung ausgesprochen21. UNIL regt aber an, die Privatbestechung i.S.v. Art. 4a UWG zusätzlich in der Strafnorm von Art. 23 UWG beizubehalten. Es soll dann Aufgabe der Lehre und Rechtsprechung sein, das Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden Straftatbeständen zu klären.

Neben den drei Teilnehmern, die die Vorlage als Ganzes ablehnen, haben sich lediglich BS und SVP explizit gegen die Aufnahme der Privatbestechung in das StGB ausgesprochen. Diese beiden Vernehmlassungsteilnehmer sind der Meinung, dass sich das bisherige System bewährt habe und dass die Privatbestechung in der Schweiz keine derart zentrale Problematik darstelle, welche eine Neuregelung im StGB erforderlich machen würde.

10 GE, LU, GPS, SP, SGB, BA, ICJ-CH, pharmaSuisse, SwOl, TIS, UNIBE, UNIGE. 11 AI, BS, FDP, SVP, SBVg, economiesuisse, CP, FIFA, VSV. 12 CVP in Bezug auf die Privatbestechung als Offizialdelikt. 13 CIO. 14 SGV. 15 SAV, SVDH. 16 Neben den drei Teilnehmern, die die ganze Vorlage ablehnen, sind acht weitere Vernehmlassungsteilnehmer dagegen (AI, BS, FDP, SVP, economiesuisse, SBVg, CP, FIFA). 17 Neben den drei Teilnehmern, die die ganze Vorlage ablehen, sind nur ein Kanton (BS) und eine Partei (SVP) explizit dagegen. 18 Explizit dagegen ist nur SGV, welcher aber die ganze Vorlage ablehnt. 19 BL, JU, ZG, CVP, economiesuisse, SGV, ICJ-CH, pharmaSuisse, SVDH, VSV. 20 GPS, ICJ-CH, TIS, UNIBE, UNIGE. 21 AG, BL, GE, LU, NE, OW, SO, TI, VS, ZG, ZH, CVP, FDP, GPS, SP, SSV, economiesuisse, SGB, SBVg, CP, ICJ-CH, KKPKS, SwOl, TIS, UNIBE, UNIGE, UNIL (allenfalls nur implizit), VSV.