Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 11 Seiten
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4.2. Erhöhung des Strafmasses bzw. qualifizierter Tatbestand bei der Privatbestechung
VSV begrüsst explizit, dass der bisherige Strafrahmen für die Tatbestände der Privatbestechung erhalten bleibt und nicht unnötigerweise eine Geldwäschereivortat eingeführt wird.
Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer fordern hingegen eine Erhöhung des Strafmasses bzw. einen qualifizierten Straftatbestand bei schweren Fällen der Privatbestechung47. Dabei wird eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren vorgeschlagen, damit die Privatbestechung als Verbrechen konzipiert ist und als Vortat zur Geldwäscherei in Frage kommt.
4.3. Weitere Vorschläge
Vier Vernehmlassungsteilnehmer fordern, in der vorliegenden Revision auch das Thema Whistleblowing mit einzubeziehen und fordern diesbezüglich einen wirksamen gesetzlichen Kündigungsschutz48.
GPS fordert, im gleichen Zug auch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bestechungszuwendungen im Privatsektor zu beenden und das Steuerrecht dementsprechend anzupassen.
Die BA schlägt vor, die fakultative Bundeszuständigkeit auf die Privatbestechung auszudehnen. Zudem sollte klargestellt werden, dass auch die Bestechung "fremder" Privater erfasst ist.
47 GE, BA, UNIBE. 48 LU, SP, SGB, UNIGE.