Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 11 Seiten

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Vorteilen profitieren können, nur weil der Nachweis zu einer bestimmten Handlung des ausländischen Amtsträgers nicht erbracht werden kann. Auch für ICJ-CH ist es nicht verständlich, warum dasselbe Verhalten bei inländischen Amtsträgern strafbar ist, nicht aber bei ausländischen40.

Gemäss UNIBE würde eine Aufspaltung der bestehenden Korruptionsdelikte im Sinne einer dreigliedrigen Deliktssystematik (Bestechung - Vorteilszuwendung - Klimapflege) es ermöglichen, Vorteilszuwendungen an ausländische Amtsträger für konkretes pflichtgemässes Verhalten anders zu behandeln (nämlich für strafbar zu erklären) als reine Klimapflege.

3.7. Beibehalt des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit

Der Vorschlag, für die Verfolgbarkeit von im Ausland begangenen Bestechungshandlungen an der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit festzuhalten, wurde kaum diskutiert. Die zwei Vernehmlassungsteilnehmer, die dazu Stellung nehmen41, begrüssen den Vorschlag ausdrücklich.

4. Weitere Anregungen und Bemerkungen

4.1. Definition des nicht gebührenden Vorteils (Art. 322deciesVE-StGB)

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer haben Bemerkungen zu Art. 322deciesVE-StGB angebracht42. Vier von ihnen kritisieren die Formulierung von geringfügigen, sozial üblichen Vorteilen als unpräzis43. Dies könnte vor allem im Bereich der Privatbestechung kritisch sein (CVP, economiesuisse). Der Rechtssicherheit wegen sei deshalb die Abgrenzung zwischen dem Erlaubten und dem Nichterlaubten klarer zu definieren (CVP)44, bzw. in den Erläuterungen zu präzisieren45. Economiesuisse verweist diesbezüglich auch auf die fehlende gerichtliche Praxis. Gemäss ICJ-CH sollte das Kriterium der sozial üblichen Vorteile abgeschafft werden und dafür sowohl die Absicht der Parteien als auch der materielle Wert der Vorteile entscheidend sein. PharmaSuisse verlangt eine Verschärfung von Art. 322deciesAbs. 1 lit. a, insoweit dieser vorsieht, dass eine vertragliche Genehmigung die Strafbarkeit ausschliesst. Insbesondere die nachträgliche Genehmigung sollte gemäss pharmaSuisse nicht zulässig sein46. Des Weiteren befürchtet JU, dass mit der vorgeschlagenen Formulierung alltägliche Geschäftsaktivitäten illegal werden könnten. Für VSV stellt Art. 322decieseine ungenügende Lösung dar, weil nur Rechtfertigungsgründe aufgeführt würden, deren Vorliegen im Rahmen eines Strafverfahrens zu prüfen sei und deshalb Strafuntersuchungen unnötigerweise eingeleitet werden müssten.

40 Ähnlich auch UNIGE. 41 AG, VSV. 42 BL, JU, ZG, CVP, economiesuisse, SGV, BA, ICJ-CH, pharmaSuisse, SVDH, UNIBE, VSV. 43 CVP, economiesuisse, SGV, SVDH. 44 Ähnlich auch SGV und SVDH, welche aber die Vorlage als Ganzes ablehnen. 45 BL, ZG. 46 Ähnlich regt UNIBE an, dass zumindest eine Diskussion über eine allfällige Abschaffung der Privilegierung der vertraglich vom Dritten genehmigten Vorteile dringend erforderlich wäre.