Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 11 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
ten bestimmt ist, wird mit Ausnahme von SGV32 von keiner Seite ausdrücklich abgelehnt.
18 Vernehmlassungsteilnehmer befürworten diesen Änderungsvorschlag explizit33.
KSBS unterstützt die vorgeschlagene Änderung, ist aber der Meinung, dass es in der Praxis schwierig sein dürfte zu beweisen, dass die Vorteilszuwendung an einen Dritten im Hinblick auf die Amtstätigkeit erfolgte.
3.4. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens
Drei Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen explizit, dass auf die Ausdehnung der primären Unternehmensstrafbarkeit auf die passive Bestechung verzichtet wird34. Demgegenüber bedauern fünf Vernehmlassungsteilnehmer diesen Verzicht35. Die Begründung, dass die passive Bestechung in der Regel dem Unternehmen bereits schade und deshalb das Unternehmen nicht zusätzlich bestraft werden müsse, sei nicht nachvollziehbar (TIS, UNIGE). ICJ-CH betont den präventiven Effekt einer solchen Bestimmung und wünscht deshalb für alle Unternehmensformen eine einheitliche Strafbarkeit für passive Bestechung.
Zudem bringen zwei weitere Vernehmlassungsteilnehmer Bemerkungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens an. Gemäss FIFA soll die aktive Privatbestechung nur dann in den Deliktskatalog von Art. 102 Abs. 2 StGB aufgenommen werden, wenn zu ihrer Verfolgung ein Strafantrag erforderlich ist. VSV fordert, dass die Unternehmensstrafbarkeit nur für Straftaten, die von Amtes wegen verfolgt werden, vorgesehen wird36.
3.5. Verzicht auf die Bestrafung der missbräuchlichen Einflussnahme
Dass der Vorentwurf auf eine Bestrafung der missbräuchlichen Einflussnahme verzichtet, wird von drei Vernehmlassungsteilnehmern explizit begrüsst37.
Ausdrücklich abgelehnt haben den Verzicht lediglich zwei Teilnehmer38. ICJ-CH ist der Meinung, man könnte sogar weiter gehen und die missbräuchliche Einflussnahme auch für die Privatbestechung vorsehen. Gemäss UNIBE erfassen die bestehenden Korruptionsdelikte, entgegen der Meinung des erläuternden Berichts, gerade nicht jene Fälle, die als eigentliche missbräuchliche Einflussnahme unter Strafe zu stellen sind.
3.6. Verzicht auf die Ausdehnung der Strafbarkeit der Bestechung ausländischer Amtsträger
Dass darauf verzichtet wird, die Bestechung ausländischer Amtsträger zu erweitern, wird von AG und VSV explizit befürwortet.
Sechs Vernehmlassungsteilnehmer fordern hingegen, die Bestimmungen zur Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme auch auf ausländische Amtsträger auszudehnen39. Für die BA ist es nicht nachvollziehbar und sozialethisch nicht vertretbar, dass entsprechende Verhaltensweisen nicht strafbar sein sollen und damit ausländische Amtsträger von nicht gebührenden
32 SGV lehnt aber die Vorlage als Ganzes ab. 33 AG, BL, BS, OW, TI, VS, ZG, CVP, FDP, SP, SVP, SSV, SGB, ICJ-CH, SwOl, TIS, UNIBE, UNIGE. 34 AG, SBVg, UNIL. 35 GPS, ICJ-CH, TIS, UNIBE, UNIGE. 36 In privat gehaltenen Kleinunternehmen und bei geringen Vergehen sollte die Privatkorruption gemäss VSV auch weiterhin nur auf Antrag verfolgt werden (siehe 3.2.). 37 AG, UNIL, VSV. 38 ICJ-CH, UNIBE. 39 GPS, BA, ICJ-CH, SwOl, TIS, UNIGE.