Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/146: Entwurf einer neuen Verordnung des EJPD über Taxameter samt Erläuterungen · 7 Seiten
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Verwendung (Art. 7), sowie die Fehlergrenzen (Art. 8) für alle Taxameter sofort nach Inkrafttreten der Verordnung. Es wird somit nicht unterschieden zwischen "alten" und "MID"- Geräten.
Art. 9 Abs. 1
Da die Vorschriften der Art. 4 und 5 in anderen Ländern seit längerer Zeit gültig sind, sind in der Schweiz Taxameter im Einsatz, welche die geforderten Voraussetzungen der Verordnung bereits heute erfüllen. Solche Taxameter werden gleich behandelt, wie Geräte, welche dereinst nach dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden.
Art. 9 Abs. 2
Geräte, welche nicht nach Art. 5 in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch während zwei Jahren eingebaut und maximal während weiteren zehn Jahren verwendet werden (ab Beginn des Jahres, in dem die Verordnung in Kraft tritt), sofern sie genügend genau sind.
Art. 9 Abs. 3
Taxameter, welche nicht in der Lage sind, die vorgeschriebenen Fehlergrenzen einzuhalten, müssen so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren ersetzt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass, wenn überhaupt, nur noch sehr wenige Geräte davon betroffen sind.
Dem Betreiber eines solchen Gerätes muss eine sinnvolle Reaktionszeit für den Austausch gewährt werden. Bis es soweit ist, hat er alles daran zu setzen, dass die Fehlergrenzen eingehalten werden. Er riskiert lediglich, dass er sein Gerät nach jeder Kontrolle neu justieren lassen muss.
3.7 Anhang 1: Spezifische Anforderungen an Taxameter
Siehe Abschnitt 3.1.
3.8 Anhang 2: Massnahmen zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Anhang 2 Ziffer 1
Die Prüfung kann durch den Halter selber oder eine von ihm bestimmte Vertrauensperson oder -Garage (fachkompetente Person), welche über das nötige Know-how verfügt, durchgeführt werden.
Anhang 2 Ziffer 2
Taxameter verfügen über einen speziellen Modus, in welchem nur die gefahrene Strecke angezeigt wird. Die Person, welche die Prüfung durchführt, muss in der Lage sein, diesen Modus zu aktivieren und zu verwenden.
Die Zeitmessung muss nicht kontrolliert werden.
4 Auswirkungen
4.1 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten
Die gewünschte Wirkung der Verordnung ist ab Inkrafttreten der Verordnung sichergestellt, indem ab diesem Zeitpunkt sämtliche Geräte den Massnahmen zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterworfen werden.
4.2 Nur noch geprüfte Taxameter
Das zweite Hauptziel der Verordnung, dass nur noch nach internationalen Standards geprüfte Taxameter verwendet werden dürfen, wird nach Ablauf der Übergangsfrist erfüllt sein.
VTam - Bericht 28.03.2013 6/7