Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/146: Entwurf einer neuen Verordnung des EJPD über Taxameter samt Erläuterungen · 7 Seiten
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1 Ausgangslage
In der Schweiz verkehren gemäss Angaben der ASTAG mindestens 3'500 Taxis und der jährliche Umsatz der Branche dürfte bei 175 - 200 Mio. CHF liegen.
Die Schweiz ist abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen das einzige Land in Europa, das keine Anforderungen an Taxameter aufstellt und diese auch nicht regelmässig überprüft.
2 Ziele und Hauptelemente der Regelung
Hauptziel der Verordnung ist der Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten.
Zu diesem Zweck regelt die Verordnung die folgenden wesentlichen Aspekte:
• die Anforderungen an Taxameter;
• die Verfahren für das Inverkehrbringen;
• die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.
In der EU sind die Taxameter durch die Europäische Messgeräterichtlinie1 (MID) geregelt. Die Anforderungen an ein solches Gerät und die Verfahren für das Inverkehrbringen sind klar und sinnvoll vorgegeben und die Schweiz ist aufgrund der bilateralen Verträge verpflichtet, falls sie in diesem Bereich Regeln für das Inverkehrbringen einführen will, diejenigen der EU zu übernehmen.
Über die zusätzlichen technischen Einrichtungen, welche zur Ermittlung des Fahrpreises erforderlich sind, äussert sich die Richtlinie der EU nicht. Dies betrifft v.a. die Signalgeber zur Gewinnung der Information über die zurückgelegte Fahrstrecke. Hier ist die Schweiz frei in der Formulierung von Anforderungen.
Ebenfalls keine Verpflichtungen gegenüber der EU bestehen bei der Ausgestaltung der Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit (z.B. die Pflicht zur regelmässigen Eichung), wie sie in der Messmittelverordnung (MessMV)2 vorgeschrieben sind.
Dieser Freiraum soll in der neuen Verordnung genutzt werden. In Abweichung zu den in anderen Ländern eingesetzten Verfahren, soll in der Schweiz auf eine periodische Nacheichung und damit auf unnötigen administrativen Aufwand so weit wie möglich verzichtet werden. Nach umfangreichen Abklärungen ist das METAS zur Überzeugung gelangt, dass bei heutigen Taxametern aufgrund der verwendeten Technologie, ein einfacheres Verfahren den Zweck erfüllt.
Die MessMV bietet hierfür die Möglichkeit des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin an (Anh. 7 Ziff. 5 MessMV). Die Verantwortung für das korrekte Funktionieren und insbesondere das Einhalten der Fehlergrenzen des Gesamtsystems verbleibt bei diesem Verfahren beim Taxihalter.
2.1 Grundsätzliches
Messpflicht
Die Verordnung sieht keine Pflicht zur Verwendung von Taxametern vor. Auch wenn eine solche Vorschrift von vielen Befragten gewünscht wird, liegt es nicht in der Kompetenz des EJPD diese vorzuschreiben.
Die Verwendung von Taxametern als obligatorisch zu erklären ist Sache der Kantone oder Gemeinden.
1 Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte 2 VTam - Bericht 28.03.2013 3/7