Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/146: Entwurf einer neuen Verordnung des EJPD über Taxameter samt Erläuterungen · 7 Seiten

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3.4 Einbau, Inbetriebnahme und Verwendung

Art. 7

Für den Einbau von Taxametern braucht es keine spezielle Konzession. Die Programmierung von Taxametern setzt eine technische Infrastruktur voraus. Dies begrenzt von sich aus den Kreis der kompetenten Stellen.

Art. 7 Abs. 1

Die Gesamtverantwortung für die korrekte Funktion des Taxameters bleibt - auch bei Delegation der Kontrollen - beim Halter des Fahrzeugs. Dieser ist verpflichtet, über seine Aktivitäten ein Protokoll zu führen (oder führen zu lassen) und im Fahrzeug mitzuführen (Anhang 2 Ziffer 4).

Art. 7 Abs. 2

In der Regel werden für die Sicherung Plomben des Herstellers aus Kunststoff oder Blei verwendet. Der Hersteller gibt an, an welchen Stellen diese angebracht werden müssen.

Art. 7 Abs. 3

Bei konventionellen Impulsgebern, welche normalerweise am Getriebe montiert sind, lässt sich die Impulszahl i.d.R. nicht verändern. Ist dies nicht der Fall, darf dieser nicht verwendet werden, oder er muss wirksam gegen Manipulation gesichert sein.

Art. 7 Abs. 4

Im Falle einer alternativen Gewinnung der Weginformation muss sichergestellt werden, dass diese nicht ausserhalb des Taxameters verändert werden kann.

Ohne spezielle Geräte oder Einrichtungen ist es nicht möglich, kurzfristig Änderungen an der Programmierung eines Taxameters oder an der Fahrzeugelektronik durchzuführen. Deshalb ist mit einem Verbot des Mitführens solcher Geräte oder Einrichtungen sichergestellt, dass bei spontanen Kontrollen Verstösse gegen die Verordnung aufgedeckt würden.

Das EJPD legt das jährliche Programm für die Marktüberwachung des METAS fest. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen von Schwerpunkten innerhalb dieses Programmes in nachträglichen Kontrollen die Einhaltung der Artikel 5, 6 und insbesondere des Artikels 7 überprüft werden wird.

3.5 Fehlergrenzen

Art. 8

Die Fehlergrenzen des Gesamtsystems sind grosszügig festgelegt, aber so, dass sie für die Konsumenten noch zumutbar sind. Die Vorgabe von ± 2 Prozent für die Wegstrecke erleichtert die Handhabbarkeit für die Verwender und berücksichtigt die Abnutzung der Reifen in einem üblichen Ausmass.

Die gleichen Fehlergrenzen gelten z.B. in Deutschland. Auch die OIML4 sieht in ihrer Empfehlung R 21 für die Nacheichung des Gesamtsystems ± 2 % für die Wegstrecke vor (Art. 8 Bst. a).

3.6 Übergangsbestimmungen

Art. 9

Die Übergangsfristen werden so angesetzt, dass einerseits bereits eingekaufte Geräte während einer angemessenen Frist auch noch eingebaut und verwendet werden dürfen und andererseits auch keine noch einwandfrei funktionierenden Geräte vorzeitig ausgetauscht werden müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie die geforderte Messgenauigkeit einhalten.

Im Interesse einer schnellen Wirkung für die Konsumenten gelten die Massnahmen zur Erhaltung der Messbeständigkeit (Art. 6), die Vorschriften für den Einbau und die

4 Organisation Internationale de Métrologie Légale VTam - Bericht 28.03.2013 5/7