Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/146: Entwurf einer neuen Verordnung des EJPD über Taxameter samt Erläuterungen · 7 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

2.2 Definitionen

Zuständiges Vollzugsorgan

Nach Art. 11 der Verordnung über die Zuständigkeit im Messwesen (ZMessV)3 ist das METAS für den Vollzug der Verordnung über Taxameter verantwortlich. Es wird für diese Aufgabe die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung stellen und die Zusammenarbeit mit den für das Taxiwesen zuständigen örtlichen Aufsichtsbehörden suchen und gemeinsam mit ihnen in unregelmässigen Abständen die Einhaltung der Vorschriften überwachen.

In vielen Gemeinden wird diese Aufgabe durch die örtliche Gewerbepolizei wahrgenommen.

3 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

3.1 Anforderungen an Taxameter

Art. 4 und Anhang 1

Die Anforderungen an Taxameter werden aus der Messgeräterichtlinie der EU (MID) übernommen. Sie setzen sich zusammen aus grundlegenden Anforderungen (Anhang 1 MessMV) und messgerätespezifischen Anforderungen (Anhang 1 des vorliegenden Verordnungsentwurfs).

3.2 Verfahren für das Inverkehrbringen

Art. 5

Die möglichen Verfahren für das Inverkehrbringen werden ebenfalls von der MID vorgegeben.

3.3 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Art. 6 und Anhang 2

Ein Taxameter kann sich nicht von selbst verstellen, da es voll digital aufgebaut ist.

Veränderungen an den peripheren Einrichtungen, wie Wechseln der Reifen, Manipulationen an der Impulsaufbereitung oder Eingriffe in die Elektronik des Fahrzeugs, können die Genauigkeit des Gesamtsystems beeinflussen. Da der Halter sein Fahrzeug kennt, hat er von solchen Veränderungen Kenntnis.

Er erfüllt somit in idealer Weise die Voraussetzung, um gemäss Anhang 7 Ziffer 5 MessMV für die Einhaltung der vorgeschriebenen Fehlergrenzen die Verantwortung zu übernehmen. Das Kontrollverfahren durch die Verwenderin sieht folgendes vor:

"Regelmässige Überprüfung der Messbeständigkeit eines Messmittels anhand festgelegter Messverfahren durch die Verwenderin selbst und Protokollierung der Resultate, insbesondere für die Überwachung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. .."

Diese Lösung bietet den kleinstmöglichen administrativen Aufwand. Sie ist für den Taxihalter zumutbar, da die Kontrollen einfach und mit minimalem Aufwand von diesem selber durchführbar sind. Falls sich ein Taxihalter die Kontrollen nicht selber zutraut, hat er die Möglichkeit, sie an eine kompetente Vertrauensgarage zu delegieren.

Der Taxibranche steht es frei, eine Liste von vertrauenswürdigen Garagen zu führen, welche über die notwendige Kompetenz und die erforderliche Infrastruktur für den Einbau, die Programmierung und die Justierung von Taxametern verfügen.

Für die Dienstleistungen der Garagen im Zusammenhang von Taxametern werden somit auch keine Kostenansätze bzw. Tarife festgelegt.

3 VTam - Bericht 28.03.2013 4/7