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Vernehmlassung 2012/146: Entwurf einer neuen Verordnung des EJPD über Taxameter samt Erläuterungen · 10 Seiten

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Verordnung des EJPD über Taxameter (VTam)

vom …

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Art. 5 Abs. 2, 11 Abs. 2, 24 Abs. 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV)1,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a. die Anforderungen an Taxameter;

b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;

c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen Taxameter, die für die Ermittlung des Fahrpreises in Fahrzeugen eingesetzt werden.

Art. 3 Begriff

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Taxameter (Taxuhr): Ein Gerät, das zusammen mit einer Einrichtung zur Erfassung der Wegstrecke, in der Regel ein Wegstreckensignalgeber, betrieben wird und mit dieser ein Gesamtsystem bildet, welches die Fahrtdauer misst und die zurückgelegte Wegstrecke errechnet. Aus der errechneten Wegstrecke und der gemessenen Fahrtdauer berechnet es gemäss Tarif den Fahrpreis und zeigt diesen an.

b. Fahrpreis: Der für eine Fahrt geschuldete Geldbetrag. Der Fahrpreis umfasst keine Zuschläge für besonderen Aufwand.

c. Tarif: Methode, nach welcher anhand eines festen Grundpreises und festen Ansätzen für die Wegstrecke und die Fahrtdauer der Fahrpreis ermittelt wird.

1 SR 941.210

2013–...... [ENTWURF, 28.03.2013]1