Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/147: Deplafonierung des Solidaritätsprozents in der Arbeitslosenversicherung · 8 Seiten

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1.2 Begründung und Bewertung der beantragten Neuregelung

Mit der 4. Teilrevision des AVIG wurde per 1. Januar 2011 für die Entschuldung zeitlich befristet ein Solidaritätsbeitrag eingeführt. Dieser Beitrag von 1 Prozent wird auf nicht-versicherten Lohnanteilen zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes von heute 126 000 bis 315 000 Franken erhoben. Der Solidaritätsbeitrag soll für eine raschere Entschuldung deplafoniert und neu auf allen Lohnanteilen über 126 000 Franken erhoben werden. Der Nationalrat und der Ständerat unterstützten die Motion mit einer grossen Mehrheit.

Bei einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote (ALQ) von 3,2 Prozent kann die ALV mit der heutigen Plafonierung rund 300 Millionen Franken pro Jahr entschulden. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Solidaritätsbeitrag und einem Rechnungsüberschuss.2 Mit der Deplafonierung könnten bei durchschnittlicher Arbeitslosigkeit von 3,2 Prozent jährlich gut 90 Millionen Franken Solidaritätsbeitrag zusätzlich für die Entschuldung generiert werden. Insgesamt würde sich in einer solchen Situation der Betrag zur Entschuldung jährlich von 300 auf rund 400 Millionen Franken erhöhen. Gemäss der mit der letzten Revision ins AVIG aufgenommenen Übergangsbestimmung wird der Solidaritätsbeitrag bis zum Jahresende erhoben, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht hat.

Eine Deplafonierung des Solidaritätsbeitrages stellt sicher, dass auch die hohen Einkommensteile von über 315 000 Franken anteilsmässig an der Entschuldung beteiligt werden. Durch die Aufhebung der Obergrenze werden somit alle Lohnanteile über 126 000 Franken prozentual gleich behandelt. Eine Deplafonierung trägt zudem dazu bei, dass auch Lohnanteile von 126 000 bis 315 000 Franken weniger lange durch das Solidaritätsprozent belastet werden.

1.3 Umsetzung

Auf Wunsch des Parlaments soll die Deplafonierung so schnell wie möglich in Kraft treten. Die Beitragsänderung muss zwingend per Jahresanfang erfolgen. Eine Änderung der Beitragssätze im Verlaufe des Jahres würde vor allem die Unternehmen aber auch die ALV administrativ und finanziell stark belasten. Die Änderungen müssen zudem mehrere Monate im Voraus angekündigt werden, damit die Arbeitgeber die nötigen Anpassungen bei den Lohnzahlungen rechtzeitig einplanen und vornehmen können. Auch die Ausgleichskassen der AHV müssen ihre Programme und Formulare anpassen, Informationen vermitteln und einen höheren Kontrollaufwand leisten. Der schnellstmögliche Termin ist daher der 1. Januar 2014.

2 Bei einer ALQ von 3,2 Prozent ergeben die Einnahmen aus den ordentlichen Beiträgen von 2,2 Prozent abzüglich der Ausgaben für die ALV einen Rechnungsüberschuss.