Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/147: Deplafonierung des Solidaritätsprozents in der Arbeitslosenversicherung · 8 Seiten

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1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Motion 11.3755 «Sanierung der Arbeitslosenversicherung» (WAK; Annahme NR: 13.3.2012; SR: 25.9.2012) wird mit den hier vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 90c Abs. 1 Konjunkturrisiko (bisherige Fassung)

1Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und den beitragspflichtigen Lohn um maximal das Zweieinhalbfache des versicherten Verdienstes. Für den Betrag zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes darf der Beitrag höchstens 1 Prozent betragen.

Art. 90c Abs. 1 Konjunkturrisiko (neue Fassung)

1Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und stellt den Lohn ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes unter die Beitragspflicht. Der Beitrag für den Lohnanteil ab dem Höchstbetrag darf höchstens 1 Prozent betragen.

Mit der 3. Teilrevision des AVIG im Jahr 2003 wurde durch die Einführung von Artikel 90c dafür gesorgt, dass der Bundesrat zwingend eine Gesetzesrevision einleiten muss, wenn die ALV einen Schuldenstand von 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme (entspricht 2012 6,9 Milliarden Franken) erreicht. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz um maximal 0,3 Lohnprozente und erhebt neu auf dem gesamten Lohnanteil über dem versicherten Verdienst maximal ein Lohnprozent. Die Regelung der vorgängigen Beitragserhöhung stoppt die Weiterverschuldung der ALV während den Revisionsarbeiten.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (bisherige Fassung)

Bis zum Jahresende, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht hat, wird auf dem Betrag zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes ein Beitrag von 1 Prozent erhoben; die Kompetenz des Bundesrates, auf diesem Betrag einen Beitrag von höchstens 1 Prozent nach Artikel 90c Absatz 1 zu erheben, entfällt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (neue Fassung)

Bis zum Jahresende, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht hat, wird auf dem Lohn ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ein Beitrag von 1 Prozent erhoben; die Kompetenz des Bundesrates, auf diesem