Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/147: Deplafonierung des Solidaritätsprozents in der Arbeitslosenversicherung · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Betrag einen Beitrag von höchstens 1 Prozent nach Artikel 90c Absatz 1 zu erheben, entfällt.
Der geltende ordentliche Lohnbeitrag von 2,2 Prozent dient dem Ausgleich der laufenden Rechnung. Zur Entschuldung wird seit dem 1. Januar 2011 ein Solidaritätsbeitrag erhoben. Neu soll dieser Beitrag für den gesamten Lohnanteil über dem versicherten Verdienst gelten.
Sowohl die Änderungen in Artikel 90c Absatz 1 als auch diejenigen in der Übergangsbestimmung führen dazu, dass der Solidaritätsbeitrag nicht mehr ausschliesslich zwischen dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes und dessen Zweieinhalbfachem (126 000–315 000 Franken) erhoben wird. Sie heben die Obergrenze für den Lohnanteil auf, der dem Solidaritätsbeitrag zu Grunde liegt.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die ALV war vor der 4. Teilrevision des AVIG finanziell unausgeglichen und sie ist immer noch stark verschuldet. Mit der 4. Teilrevision konnte das Gleichgewicht zwischen Ausgaben und Einnahmen wieder hergestellt werden. Gleichzeitig hat auch der Schuldenabbau begonnen (Stand Oktober 2012: 5,4 Milliarden Franken).
Die mit einer Deplafonierung verbundenen zusätzlichen Abgaben belasten die Lohnanteile über 315 000 Franken. 2010 verdiente knapp 1 Prozent der AHVpflichtigen Erwerbstätigen mehr als 315 000 Franken. Sie haben im gleichen Jahr ALV-Beiträge von durchschnittlich 0,80 Prozent ihrer gesamten Lohnsumme entrichtet. Mit deplafoniertem Solidaritätsbeitrag hätten sich die ALV-Beiträge auf 1,26 Prozent belaufen. Die Lohnnebenkosten von Personen mit Löhnen über 315 000 Franken steigen entsprechend um 0,46 Prozentpunkte, wobei je die Hälfte davon auf Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber entfällt.
In konkreten Frankenbeträgen bedeutet die Deplafonierung des Solidaritätsprozents bei einem Jahreseinkommen von 400 000 Franken eine monatliche Mehrbelastung der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden von je 35 Franken. Bei einem Jahreseinkommen von einer Million Franken entspricht dies einer monatlichen Mehrbelastung von je 285 Franken. Lohnanteile bis zu 315 000 Franken werden durch die Deplafonierung nicht zusätzlich belastet.
Damit ist die zusätzliche Belastung des Produktionsfaktors Arbeit in dieser Lohnklasse nicht ganz vernachlässigbar, aber zu gering, um spürbare negative Reaktionen wie beispielsweise Arbeitsplatzverlagerungen zu provozieren. Ausserdem bewirkt die Deplafonierung, dass das gesamte Solidaritätsprozent früher wieder aufgehoben werden kann. Je früher die ALV schuldenfrei ist, desto eher können Lohnanteile über 126 000 Franken wieder entlastet werden. Längerfristig entlastet die Deplafonierung somit Arbeitnehmende mit Löhnen zwischen 126 000 und 315 000 Franken.
Tabelle AHV-pflichtige Löhne 2010 (gerundet, ohne ALV-Taggelder)
Anteile an den Jahreslöhnen Lohnsumme ALV ALV-Beiträge in Franken in Mio. Fr. Beitragssätze in Mio. Fr.
Bis 126 000 259 333 2,2 % 5 705 126 001 bis 315 000 22 805 1,0 %228
Höher als 315 000 9 412 1,0 %94