Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/147: Deplafonierung des Solidaritätsprozents in der Arbeitslosenversicherung · 8 Seiten
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Quelle: BSV
Die ALV-Beiträge wurden für die Schätzung der zusätzlichen Einnahmen durch die Deplafonierung des Solidaritätsprozents auf der Grundlage der für das Jahr 2010 ausgewiesenen AHV-pflichtigen Löhne berechnet.
3.2 Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung
Der Solidaritätsbeitrag wird bis zum Jahresende erhoben, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich 2 Milliarden Franken Betriebskapital mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht hat. Seit der Einführung des Solidaritätsprozents konnten die Darlehensschulden der ALV gesenkt werden. Für das Jahr 2012 werden eine durchschnittliche ALQ von 2,9 Prozent und ein Schuldenabbau von 0,8 Milliarden Franken prognostiziert.3
Bei einer durchschnittlichen ALQ über einen Konjunkturzyklus4 von 3,2 Prozent kann dank der Deplafonierung der Betrag für die Entschuldung von 300 auf rund 400 Millionen Franken erhöht werden. Die Dauer der Entschuldung kann damit gegenüber dem Status Quo um einen Viertel, von 20 auf 15 Jahre, verkürzt werden.
3.3 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Mit der Deplafonierung des Solidaritätsprozentes muss der Bund als Arbeitgeber ab 2014 jährlich mit zusätzlichen ALV-Beiträgen im Umfang von 60 000–70 000 Franken für die Löhne des Bundespersonals rechnen.
Die Kantone müssen als Arbeitgeber ebenfalls mit zusätzlichen ALV-Beiträgen rechnen.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die verfassungsmässige Grundlage für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der ALV ergibt sich aus Artikel 114 der BV. Die Gesetzesänderung entspricht diesem Artikel und ist daher verfassungskonform.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit den gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen der EU vereinbar und schafft keine Divergenzen zu EG-Recht.
4.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegende Änderung des AVIG erfolgt im dafür vorgesehenen Verfahren für Bundesgesetze.
3 Konjunkturprognose der Expertengruppe des Bundes sowie Finanzplan der ALV Herbst 2012
4 Phase, die einen Wirtschaftsabschwung und einen Wirtschaftsaufschwung umfasst.