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Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 5 Seiten
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Art. 16bisZuweisung und Aufenthalt in einem besonderen Zentrum
(Art. 26 Abs. 1bisund 1terAsylG)
1Das BFM kann einer asylsuchenden Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb einer Empfangsstelle erheblich stört, einen Aufenthaltsort und eine Kollektivunterkunft (besonderes Zentrum) zuweisen. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Entscheid über die Zuweisung in ein besonderes Zentrum kann nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden.
2Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verhalten der asylsuchenden Person mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Ein solcher Vertoss liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden.
3Eine erhebliche Störung des Betriebs einer Empfangsstelle liegt insbesondere vor, wenn die asylsuchende Person:
a. die Hausordnung der Empfangsstelle grob verletzt oder
b. sich wiederholt den Verhaltensanweisungen widersetzt, welche der Leiter der Empfangsstelle erteilt, um einen ordentlichen Betrieb seiner Empfangsstelle zu gewährleisten.
4Während ihres Aufenthalts im besonderen Zentrum hat die asylsuchende Person sich den Behörden zur Verfügung zu halten.
5Nachdem der Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist, kann der Aufenthalt im besonderen Zentrum verlängert werden. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt 140 Tage ab dem Datum der Zuweisung und darf nicht überschritten werden.
Art. 17 Führung der Aussenstellen
(Art. 26 Abs. 2terAsylG)
Das BFM kann zur Sicherstellung des Betriebs der Aussenstellen Dritte mit nicht hoheitlichen Aufgaben beauftragen. Diese unterstehen der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal.
Art. 18 Betrieb der Empfangsstellen, der besonderen Zentren und der
Aussenstellen
(Art. 26 Abs. 3 AsylG)
Die Verordnung des EJPD vom 24. November 2007 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich4 regelt den Betrieb der Empfangsstellen, der besonderen Zentren und der Aussenstellen, insbesondere die Öffnungszeiten, das Zutrittsrecht, die Ein- und Austrittsbedingungen und die Verwahrung von Gegenständen der Asylsuchenden.
4 SR 142.311.23
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