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Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 5 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 41
4. Kapitel Weitere Beiträge
1. Abschnitt Sicherheitskosten
(Art. 91 Abs. 2terAsylG)
Art. 41
1Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Sicherheitskosten bemisst sich nach der Grösse der Bundeszentren. Der Jahresansatz von 110ʼ000 Franken wird pro 100 Unterbringungsplätze in einer Empfangsstelle oder pro 50 Unterbringungsplätze in einem besonderen Zentrum des Bundes nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG ausgerichtet.
2Der Pauschalbeitrag pro Kanton wird jeweils Ende Jahr ausbezahlt und berechnet sich nach der Formel:
PB = (PE x DE x FE + PB x DB x FB) x JA/JT
In der Formel bedeuten:
PB = Pauschalbeitrag pro Kanton
PE = Anzahl Unterbringungsplätze pro Empfangsstelle des Bundes im Kanton
PB = Anzahl Unterbringungsplätze pro besonderes Zentrum des Bundes im Kanton
DE = Betriebsdauer pro Empfangsstelle des Bundes in Tagen
DB = Betriebsdauer pro besonderes Zentrum des Bundes in Tagen
FE = 0,01 (Faktor Empfanstelle)
FB = 0,02 (Faktor besonderes Zentrum)
JA = Jahresansatz nach Absatz 1
JT = Anzahl Kalendertage im Jahr
3Der Jahresansatz nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 109,0 Punkten (Stand: 31. Oktober 2012). Das BFM passt diesen Betrag jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an. Der jährliche Höchstbetrag des Pauschalbeitrages wird im Budget festgelegt.
4Mit dem nach Absatz 2 ausgerichteten Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artikel 91 Absatz 2terAsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten.
5Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Sicherheitskosten wird bei Bedarf überprüft.
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