Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/18: Änderung der Milchprüfungsverordnung (MiPV) · 12 Seiten
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Gegenzug nur wenig Nutzen bringen würde. Es wird verlangt, bezüglich der Bewilligungspflicht den Spielraum der Schweiz bei der EU auszuloten (AI).
In allen Stellungnahmen wird begrüsst, dass die Regelungen zu den beiden Lungenentzündungen der Schweine (EP und APP) entflochten und separat aufgeführt werden. Die Schweinebranche und Bauernverbände bekräftigen, dass die APP weiterhin als zu bekämpfende Seuche aufgeführt werden soll, während einige Kantone (SG, AI, AR, FR, BL, BE, SO, VS, GR, SZ, UR, NW, OW) eine Rückstufung zu den zu überwachende Seuchen verlangen. Kantone mit hoher Schweinedichte (LU, TG, AG) sind für einen Kompromiss bereit, wenn der Seuchenfall auf klinische APP-Ausbrüche im Stall beschränkt wird und Tierverluste nicht mehr entschädigt werden müssen.
Von einigen Kantonen (BE, GR, OW, NW, SZ, Uri, BS, AG, LU, AI, AR, SG) und von der VSKT wurden Präzisierungen bei der Nomenklatur des Begriffs ‚Imker‘ (Artikel 18a) und eine Klärung des Artikels 19a gewünscht.
Die Anpassungen bei den hochansteckenden Tierseuchen wurden grundsätzlich unterstützt. Von verschiedenen Organisationen und Kantonen wurden Vorschläge für detailliertere Erläuterungen resp. Anpassungen des Verordnungstextes eingebracht (siehe Ziffer 3.4.). Einige Organisationen (GalloSuisse, Vereinigung der Schweizer Eierproduzenten, Schweizerischer Bauernverband, Zentralschweizer Bauernbund) machen auf die Wichtigkeit der Zusammenarbeit zwischen Bestandestierarzt und Kantonstierarzt im Geflügelsektor aufmerksam. Eine Organisation (Lüchinger + Söhne AG) erwähnt die Wichtigkeit der Markierung der Eier für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit. Sie beantragt eine schweizweite zentrale Nummernvergabe für jeden Eierproduktionsbetrieb vorzusehen.
Die Organisation Rassegeflügel Schweiz/Rassetauben Schweiz/Ziervögel Schweiz/Kleintiere Schweiz macht auf die Wichtigkeit der Beachtung der Biodiversität bei der Tierseuchenbekämpfung aufmerksam. Ebenfalls wies sie darauf hin, dass die praktische Umsetzung der TSV v.a. auf die wirtschaftliche Tierhaltung ausgerichtet sei und die Massnahmen hinsichtlich Verhältnismässigkeit jeweils für die Hobby-Kleintierhaltungen und –zuchten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssten.
Die neuen Bestimmungen zur Bekämpfung der BVD werden von den Organisationen und Kantonen grundsätzlich begrüsst. Unterschiedliche Meinungen gab es jedoch zur zwischenzeitlichen Sperre eines Betriebs nach Kalbung eines verbringungsgesperrten Tieres und zu den neuen Bestimmungen für Viehmärkte und Viehausstellungen.
Auf die Anpassungen der Massnahmen zur Bekämpfung der Equinen infektiösen Anämie wurde nur in sehr wenigen Stellungnahmen – zustimmend – eingegangen.
3 Zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 TSV
3.1.1 Aquakulturbetriebe (TSV Art. 6, 21, 22, 23)
Art. 6
In Buchstabe zbis wird definiert, welche Wassertierhaltungen zu den Aquakulturbetrieben gehören. In Artikel 21 Absatz 2 wird dann explizit festgelegt, welche Haltungsformen nicht dazu zählen. Viele Kantone (AI, AR, BE, BL, BS, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZH) sowie die VSKT kritisieren, dass die Definition und die Ausnahmen dazu nicht im selben Artikel stehen. Es wird daher angeregt, die Bestimmungen in Artikel 6 Buchstabe zbis und Artikel 21 Absatz 2 der besseren Übersicht halber in einem einzigen Artikel zu vereinen.